1. Mit Eingabe vom 3. Mai 2022 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin die vorliegende Klage mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren ein (act. 1). Die Klagebewilligung der paritätischen Schlichtungsbehörde des Kantons Zürich für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz, datiert vom 22. Februar 2022 (act. 3); die Frist gemäss Art. 209 Abs. 3 ZPO wurde gewahrt.