Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2; act. 20 Rz. 1) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten der Klägerin eine Entschädigung gestützt auf Art. 5 Abs. 2 u. 4 GlG im Betrag von CHF 29'950.00 zu bezahlen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuer, zu Lasten der Beklagten." Erwägungen: I. Prozessgeschichte