{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2023-04-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AH220047_2023-04-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AH220047.pdf", "Checksum": "8fb23f748fa0c08b1ca6d44b5ee97241"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH220047"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 03.04.2023 AH220047"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung (GlG)"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:15:37", "Checksum": "be7fe9d64a9a7c8c00c1cd0c0f632fdb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 03.04.2023 AH220047\nRegeste:\nForderung (GlG)\n\n Sie besitzt umfassende und vielseitige Fachkenntnisse, welche sie laufend vertieft. Sie setzt\nerworbenes Wissen erfolgreich in die Praxis um und findet sich in neuen Aufgabenstellungen\nin nützlicher Frist zurecht.\"\n\nUmfassende Fachkenntnisse, welche die Klägerin souverän und zielorientiert einsetzt, werden der Klägerin aber weiterhin attestiert (act. 5/14). Gesamthaft betrachtet werden die Leistungen der Klägerin im zweiten Zwischenzeugnis aber dennoch\netwas weniger gut bewertet, als noch davor.\n\nc) Nicht ausser Acht bleiben kann indessen, dass ein Zeugnis als reine Parteiaussage zu gelten hat, stand deren Formulierung doch im Belieben der Beklagten.\nEs handelt sich nicht etwa um eine neutrale Bewertung durch Dritte. Da das Ausstellungsdatum zeitlich nach dem bereits im März 2020 getroffenen Entscheid lag,\nder Klägerin keinen Vertrag mehr zuzusenden, vermag der Inhalt des Zwischenzeugnisses den Beweis für eine nachlassende Leistung nicht zu erbringen. Die Argumente der Beklagten, das Zeugnis habe sich über die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses geäussert, und es habe dem Gebot der wohlwollenden Formulierung entsprochen, verfangen vorliegend nicht. Namentlich die vorgenannt zitierte\nmarkante Auslassung mehrere Absätze widerspricht dem Grundsatz, dass nach-\n- 42 -\n\nlassende Leistungen am Endes des Arbeitsverhältnisses nicht zu viel Gewicht erhalten dürfen. Die neue Formulierung vermag der Beklagten angesichts all dieser\nUmstände nicht weiter zu helfen.\n\n3.3.10 Bonus\n\na) Die Klägerin erhielt im Jahr 2017 eine Gratifikation in der Höhe von Fr. 7'000.–\nund im Jahr 2018 in der Höhe von Fr. 5'000.– sowie die Gutschreibung von sieben\nFerientagen aufgrund des fünfjährigen Jubiläums. Tatsächlich reduzierte die Beklagte den Bonus ab 2018 um Fr. 2'000.–, wobei die Gründe dafür unklar sind. Insbesondere macht die Beklagte nicht geltend, den Bonus in seiner Höhe infolge verschlechterter Leistungen reduziert zu haben. Für das Jahr 2019 ist unbestritten,\ndass der Klägerin keinen Bonus bezahlt wurde (act. 20 Rz. 21, anders noch act. 1\nRz. 15; Prot. S. 22). Die Behauptungen der Beklagten diesbezüglich – dass einer\nHandvoll Personen im Jahr 2019 trotzdem ein Bonus ausbezahlt worden sei und\ndass die Klägerin eine sinkende Bonuskurve verzeichne, was zeige, dass die Klägerin nicht mehr zu den Leistungsträgern gehört habe (Prot. S. 22 f.) – wurden nicht\nweiter substantiiert oder mit Beweisofferten gestützt. Sie sind bestritten und erscheinen widerlegt durch die E-Mail von E._____ vom 25. August 2020 (act. 11/5),\nwonach \"aufgrund des Verlusts im 2019 kein Budget für eine Gratifikation zur Verfügung\"\ngestanden habe. Im Jahr 2020 wurde sodann allen Mitarbeitenden ein Betrag von\nFr. 500.– überwiesen, da die Auszahlung einer Gratifikation aufgrund des Verlusts\nim Jahr 2019 nicht möglich gewesen sei (act. 11/6). Die von der Beklagten geltend\ngemachten Missstände waren erst für den für das Jahr 2020 anfallenden Bonus\nrelevant.\n\nb) Zwar widerspricht die Auszahlung der Boni, welche grundsätzlich Teil eines\nAnreizprogrammes sind, den behaupteten verschlechterten Leistungen der Klägerin. Die Bonuszahlungen alleine vermögen aber auch nicht das Gegenteil zu beweisen. Eine sinkende Bonuskurve als Indiz für die Leistungsdefizite ist nicht genügend dargetan.\n\n3.3.11 Fazit\n\nDie zwischen Januar und März 2020 behaupteten oder bis zum Kündigungsentscheid entdeckten Fehler sind nicht beweisbar und erscheinen nicht geeignet, das\n- 43 -\n\nBild, das die Beklagte von der Klägerin hatte, vollständig zu ändern. Der Beklagten\ngelingt es somit nicht einen direkten Beweis für die Kündigung wegen \"mangelnder\nLeistung\" zu erbringen. Es bleibt somit dabei, dass der Klägerin überwiegend aus\nSchwangerschafts- und Mutterschaftsgründen ohne sachlich gerechtfertigte\nGründe gekündigt wurde, was diskriminierend war.\n\nDie Klägerin hat mehr als 7 Jahre bei der Beklagten gearbeitet und ihr wurde eine\nOfferte für die Weiterbeschäftigung zugestellt. Man hatte ihre Weiterbeschäftigung\nnach der Mutterschaftspause zu 80% auch intern bereits kommuniziert. Der Arbeitgeber war mit den Leistungen der Klägerin bis Ende Juni 2019 bzw. Ende Dezember 2019 sehr zufrieden, was einem Zeitraum von etwas mehr als fünfeinhalb Jahren seit Beginn ihrer Anstellung entspricht. Die Klägerin durfte davon ausgehen,\ndass sie nach der Mutterschaftspause wieder bei der Beklagten arbeiten kann,\nwurde doch ihre Weiterbeschäftigung in einem 80% Pensum Ende Dezember 2019\nintern kommuniziert. Die Klägerin war im Zeitpunkt der Kündigung 31 Jahre alt, am\nSchluss 7 Jahre und 5 Monate bei der Beklagten angestellt, wobei sie aufgrund der\nMutterschaftspause und darauf folgenden Krankheit die letzten 16 Monate nicht\nmehr für die Beklagte tätig war. Ein Mitverschulden der Klägerin an der Kündigung\nkonnte nicht erstellt werden. Unter Würdigung aller Umstände erscheint eine Entschädigung von rund Fr. 15'000.– brutto für netto, was knapp etwas weniger als\nzwei Monatslöhne (Monatslohn von Fr. 8'450.– brutto inkl. Anteil 13. Monatslohn,\nvgl. act. 1 Rz. 52; act. 8 Rz. 85) sind, als angemessen. Im Mehrbetrag ist die Klage\nabzuweisen.\n\nV. Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\n1. Den Streitwert ihrer Klage bezifferte die Klägerin auf Fr. 29'950.– (act. 1\nRz. 5). Gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. a ZPO gilt das vereinfachte Verfahren für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz ohne Rücksicht auf den Streitwert. Das\nvorliegende Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. a ZPO).\n\n2. Die Zusprechung der Parteientschädigung richtet sich nach dem Verhältnis\nvon Obsiegen und Unterliegen. Obsiegt keine Partei vollständig, regeln sich diese\n- 44 -\n\n"}