{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2023-04-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AH220047_2023-04-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AH220047.pdf", "Checksum": "8fb23f748fa0c08b1ca6d44b5ee97241"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH220047"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 03.04.2023 AH220047"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung (GlG)"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:15:37", "Checksum": "be7fe9d64a9a7c8c00c1cd0c0f632fdb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 03.04.2023 AH220047\nRegeste:\nForderung (GlG)\n\nb) Die Beklagte nennt neben der \"History\" als Zeugen D._____ und E._____. Ein\nBeweisverfahren kann vorliegend indessen unterbleiben. Auch wenn Versäumnisse der Klägerin in den Jahren 2018 und 2019 supponiert werden (gemäss der\nBeklagten sei sie vom zuständigen Revisor zweimal auf die wichtige Pendenz aufmerksam gemacht worden), so ist der Klägerin zuzustimmen, dass ihr kein Verschulden vorgeworfen werden kann. Denn die Beklagte behauptet nicht, die Klägerin sei auch im Jahr 2020, während ihrer Arbeitstätigkeit für die Beklagte, nochmals\ndarauf hingewiesen worden, die Rückforderung der Verrechnungssteuer vorzunehmen.\n\nc) Da die Beklagte auch nicht geltend macht, schon vor ihrem Kündigungsentscheid vom Versäumnis Kenntnis gehabt zu haben, kann sie dieses Thema auch\nnicht zu dessen Begründung heranziehen. Ein Nachschieben von Kündigungsgründen ist grundsätzlich auch bei einer ordentlichen Kündigung denkbar. Da die Klägerin aber seit dem 10. März 2020 zunächst krankheitsbedingt und mutterschaftsbedingt ihre Tätigkeit gar nicht mehr ausübte, wäre es die Verantwortung der Beklagten gewesen durch geeignete interne Kontrollen darauf hinzuwirken, die Stellverter/in, Nachfolger/in oder Vorgesetzte der Klägerin von der nach wie vor bestehenden Pendenz in Kenntnis zu setzen. Wie aus dem Jahresbericht 2020 hervorgeht (act. 24/3 S. 5), war die Klägerin denn auch nur bis 31. März 2020 für die Verwaltung verantwortlich. Es blieben somit 9 Monate Zeit um die Pendenz der Rückforderung zu erkennen und rechtzeitig geltend zu machen. Inwiefern die Klägerin\nnicht nach den internen Checklisten vorgegangen sein soll, wurde nicht substantiiert behauptet. Die Vorbringen der Klägerin, man wolle die Zinsentwicklung berücksichtigen und daher je nach Mandat bis zu drei Jahre mit der Rückforderung der\nVerrechnungssteuer zuwarten, erscheinen indes nicht ausgeschlossen. Eine\nPflichtverletzung der Klägerin ist bei dieser Sachlage zu verneinen.\n\nd) Die Klägerin musste bei der Übergabe am 10. März 2020 davon ausgehen,\ndass sie je nach Geburtszeitpunkt im Herbst 2020 nochmals zur Beklagten zurückkehren wird und sie Gelegenheit haben würde, noch rechtzeitig die Rückforderung\n- 40 -\n\ngeltend zu machen. Es ist von der Beklagten zu erwarten, dass sie nach der Übergabe am 10. März 2020, spätestens aber nach dem Entscheid zur Kündigung der\nKlägerin, die Verantwortung übernimmt und die notwendigen Kontrollen durch die\nVorgesetzte oder Anweisungen an die Nachfolge der Klägerin vornimmt, um die\nVerrechnungssteuern noch rechtzeitig geltend zu machen. Auch wenn keine Verrechnungsforderung der Beklagten gestützt auf Art. 321e i.V.m. Art. 97 OR geltend\ngemacht wurde, ist dennoch zu ergänzen, dass ein Verschulden der Klägerin\nebenso wenig erstellbar erscheint wie das Vorliegen der nötigen Adäquanz des\nKausalzusammenhangs. Bei der Mitteilung der Kündigungsabsicht seitens der Arbeitgeberin am 4. Juni 2020 und der Aussprache der ersten, nichtigen Kündigung\nvom 25. September 2020 war der Schaden noch nicht einmal eingetreten. Dieser\ntrat frühestens im Jahre 2021 ein. Die Beklagte kann den Schadensfall vor diesem\nHintergrund nicht als nachgeschobenen Grund zur Begründung ihrer Kündigung\nheranziehen.\n\n3.3.9 Zwischenzeugnisse\n\na) Die Beklagte führt als Indiz für den Leistungsabfall an, das Zwischenzeugnis\nvom 30. Juni 2020 sei bereits merklich weniger gut ausgefallen, als jenes vom vorigen Jahr. So sei etwa der Satz \"Sie ist starkem Arbeitsanfall gewachsen\" weggelassen worden. Markant sei sodann die Korrektur der Gesamtqualifikation. Habe\ndie Beklagte im Zwischenzeugnis vom Jahr 2019 noch geschrieben:\n\n\"Sie arbeitet konzentriert und erbringt sowohl qualitativ als auch quantitativ sehr gute\nLeistungen, welche unsere hohen Anforderungen erfüllen.\" (act. 5/13)\n\nIm Jahr 2020 habe die Qualifikation wie folgt gelautet:\n\n\"Sie erledigt die oben umschriebenen Aufgaben auf hohem qualitativem und quantitativem Niveau, welches unseren hohen Anforderungen entspricht.\" (act. 5/14)\n\nDarin sei eine merkliche Zurückstufung der Gesamtqualifikation der Klägerin erkennbar. Weiter sei zu beachten, dass sich die Arbeitgeberin in einem Zeugnis stets\nzur gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses äussern müsse. Wenn, wie im Fall\nder Klägerin, gegen Ende des Arbeitsverhältnisses ein markanter Leistungsabfall\nstattfinde, müssten die Jahre mit guten Leistungen dennoch berücksichtigt werden.\n- 41 -\n\nUnd schliesslich habe die Beklagte auch bei der Ausstellung des zweiten Zwischenzeugnisses (act. 5/14) an die Klägerin das Gebot der wohlwollenden Formulierung\nim Interesse des beruflichen Fortkommens der Klägerin berücksichtigt, weshalb die\nallgemeingültige Beschreibung von Leistungen und Verhalten der Klägerin mit dem\nin den letzten zwei (aktiven) Anstellungsjahren Geleisteten divergiere (act. 8\nRz. 41).\n\nb) Bei einem Vergleich der beiden von der Klägerin eingereichten Zwischenzeugnisse fällt tatsächlich auf, dass Letzteres wesentlich kürzer ausgefallen ist. Insbesondere wurden auch folgender Abschnitt aus dem Zwischenzeugnis von 2019\nim Zwischenzeugnis vom Jahr 2020 nicht mehr aufgeführt:\n\n\"Frau A._____ erkennt Probleme und Engpässe, spricht sie an und liefert einen wesentlichen\nBeitrag zu deren Lösung. Sie hat wertvolle Ideen für Verbesserungen und wirkt an Neuerungen tatkräftig mit. Mit ihrer schnellen Auffassungsgabe plant und organisiert sie die Aufgaben\nzielorientiert und setzt klare Prioritäten. Ihr Fachwissen sowie Können vermittelt sie anschaulich und verständlich.\n\n"}