{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2023-04-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AH220047_2023-04-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AH220047.pdf", "Checksum": "8fb23f748fa0c08b1ca6d44b5ee97241"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH220047"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 03.04.2023 AH220047"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung (GlG)"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:15:37", "Checksum": "be7fe9d64a9a7c8c00c1cd0c0f632fdb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 03.04.2023 AH220047\nRegeste:\nForderung (GlG)\n\ng) An der Richtigkeit des Protokolls der Geschäftsleitungssitzung vom 24. März\n2020 (act. 11/8) ist indes nicht zu zweifeln, wie die Klägerin vorbringt (Prot. S. 19 f.),\nda keine groben Widersprüche erkennbar sind (24. März 2020 ist das Datum der\nGL-Sitzung, der 7. April 2020 in der Fussnote mutmasslich das Datum der Protokollausfertigung). Die offerierte Zeugenbefragung der Protokollführerin Frau\nF._____ kann unterbleiben.\n\nh) Zu den vorstehend unter lit. a genannten Missstände werden neben D._____\nweitere Zeugen (O._____, AQ._____, L._____) sowie die Parteibefragung von\n- 37 -\n\nE._____ angeboten. Die Beklagte erklärte nicht, welche angerufenen Zeugen bezüglich welches Missstands überhaupt Angaben machen können. Die Namen der\nZeugen werden allesamt am Schluss der Aufzählung von mehreren Themenkreisen genannt (act. 8 Rz. 77). Man weiss nicht, wer von was Kenntnis hat oder ob\nalle Personen von all diesen Missständen Kenntnis hatten. Namentlich erscheint\nder Einwand der Klägerin, nicht prozesskonforme Jahresrechnungen dieser Kunden aus den Jahren 2017 und 2018 wären bereits damals bekannt gewesen (Revisionsstelle etc.) plausibel. Inwiefern diese Zeugen hier detaillierte Angaben machen können, da das gemäss der Beklagten Versäumnisse der Klägerin gewesen\nseien, ist nicht klar. Angaben zu Versäumnissen aus dem Jahr 2019 sind allerdings\nmöglich, sofern diese Personen ab März 2020 die Kunden übernommen haben.\nDie Klägerin hat allerdings nur betreffend AH._____ eingestanden, dass das ihre\nKundin war und erklärt, es habe im 2019 eine Zwischenrevision gegeben. Die Kunden AC._____ und AD._____ hätten andere übernommen. Ob die Zeugen hier etwas beitragen können, ist unklar. Die Befragung dieser Zeugen bzw. die Parteibefragung kann diesbezüglich unterbleiben.\n\n3.3.3 Standardbriefe\n\nDie Beklagte moniert, die Klägerin habe ein wichtiges internes Projekt betreffend\nStandardbriefe immer noch nicht zu Ende gebracht. Die Klägerin bestreitet dies\nsubstantiiert (act. 1 S. 12). Sie habe alles noch im Oktober 2019 erledigt. Soweit\ndie Beklagte für diesen unsubstantiiert vorgetragenen Vorwurf auf die \"History\" verweist, gilt das vorstehend Gesagte. Die blosse Parteibehauptung stellt kein taugliches Beweismittel dar. Da keine Beweissätze gebildet werden können, erübrigen\nsich Zeugeneinvernahmen bzw. Parteibefragungen (D._____, O._____, AQ._____\nL._____, E._____). Ohnehin hätte die Beklagte dieses Versäumnis nicht entscheidend gewertet, wollte sie die Klägerin doch noch im Januar 2020 weiter beschäftigen.\n\n3.3.4 Persönliche Ablage und pendente Geschäftsfälle\n\nDasselbe gilt mit derselben Begründung für den Vorwurf, die persönliche Ablage\n2019 sei unerledigt geblieben. Soweit die Beklagte hinsichtlich dieses bestrittenen\nVorwurfs auf die \"History\" verweist, vermag diese den ungenügend substantiierten\n- 38 -\n\nVorwurf nicht zu belegen. Da keine Beweissätze gebildet werden können, erübrigen sich die offerierten Befragungen (D._____ als Zeugin und E._____ zur Parteibefragung). Wie ausgeführt, spricht der Umstand, dass der Klägerin danach dennoch ein Vertrag angeboten wurde, gegen die Darstellung der Beklagten.\n\n3.3.5 Pendente Geschäftsfälle\n\nDas soeben Gesagte gilt auch für die behaupteten pendenten Geschäftsfälle wie\nPensionierungen oder persönliche Einkäufe bei verschiedenen Pensionskassen,\nwelche die Klägerin nicht erledigt haben soll. Die offerierten Befragungen von\nD._____ (als Zeugin) und E._____ (Parteibefragung) können unterbleiben.\n\n3.3.6 Beschwerde AD._____\n\nAls weiteren Vorwurf führt die Beklagte aus, es habe eine Beschwerde des\nAD._____s gegeben und Kunden seien erleichtert gewesen über den Betreuungswechsel, weil sich die Dienstleistungsqualität der Klägerin schon vor der Schwangerschaft verschlechtert hätte. Der Hinweis auf die \"History\" ist, wie aufgeführt, unbehelflich. Da kein substantiierter Sachverhalt zur Reklamation vorgetragen wurde,\nist kein Beweisverfahren möglich, weshalb die Befragung von D._____ und\nE._____ nicht weiterhelfen würde und unterbleiben kann.\n\n3.3.7 Probleme im Team / Wahrnehmung der stellvertretenden Teamleitung\n\nAus den Vorbringen der Beklagten bleibt unklar, in welchem Zeitpunkt es zu Unruhe\nim Team gekommen sei und wann genau die Vorgesetzte und Herr E._____ der\nKlägerin in einem Gespräch darlegten, dass die Beklagte von einer stellvertretenden Teamleiterin mehr Führungsqualität erwarte und sie darauf hinwies, dass sie\nsich in diesem Punkt verbessern müsse. Es ist darauf zu schliessen, dass es sich\num einen Zeitpunkt vor Januar 2020 (Zustellung Vertragsofferte) handelte (vgl. Verweis auf Rz. 13 in act. 8 Rz. 77 auf S. 28), weshalb das dazu vorstehend Gesagte\ngilt. Dies konnte keinen Kündigungsgrund darstellen.\n\n3.3.8 Grosser Schadensfall (Rückforderung Verrechnungssteuer 2017)\n\na) Die Klägerin bestreitet, dass ihr der Schadensfall anzulasten ist. Sie sei gar\nnicht für die Wertschriftenbuchhaltung von AH._____ zuständig gewesen, sondern\n- 39 -\n\ndas Wertschriftenbuchhaltungsteam …. Als Gegenbeweismittel offeriert sie das\nProtokoll der Führungssitzung Ende des Jahres 2017.\n\n"}