{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2023-04-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AH220047_2023-04-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AH220047.pdf", "Checksum": "8fb23f748fa0c08b1ca6d44b5ee97241"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH220047"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 03.04.2023 AH220047"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung (GlG)"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:15:37", "Checksum": "be7fe9d64a9a7c8c00c1cd0c0f632fdb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 03.04.2023 AH220047\nRegeste:\nForderung (GlG)\n\n- AH._____ Alterskonto ist nur noch ein Austritt der nicht stimmt. Alles andere passt.\n\n- AE._____ (Kunde AE._____) sei für den Abschluss alles fertig ausser Wertschriftenbuchhal-\ntungs-Beleg\n\nDies sei aber unzutreffend gewesen, es seien zahlreiche Missstände festgestellt\nworden (vgl. act. 8 Rz. 19).\n\n- Die Jahresrechnungen 2017, 2018 und 2019 von mehreren Kunden seien nicht abgeschlossen gewesen,\n\n- die Alterskonti hätten aufwändig noch einmal ins neue Jahr transferiert werden müssen\n\n- Beim Kunden AE._____ sei folgendes nicht erledigt gewesen:\n\n- Verbuchung von Rechnungen\n\n- Abstimmung der technischen Buchhaltung und der Finanzbuchhaltung\n\n- Saldovorträge in der Wertschriftenbuchhaltung sei über drei Jahre hinweg nicht verbucht worden.\n\nb) Hierzu ist einmal mehr festzuhalten, dass aus der \"History\", die vom 6. November 2020 datiert, d.h. mehr als ein halbes Jahr nach dem Arbeitsausfall der\nKlägerin am 10. März 2020, nicht substantiiert hervor geht, wann diese Verfehlungen festgestellt worden sind. Der Entschluss zur Kündigung wurde seitens der Beklagten am 4. Juni 2020 der Klägerin kommuniziert.\n\nc) Soweit die Beklagte für eine nachlassende Leistung und die erwähnten Missstände auf das Sitzungsprotokoll vom 24. März 2020 verweist (act. 11/8 S. 3), ist\nfolgender Wortlaut beachtlich:\n\n\"Da sich A._____s Leistungen trotz Gesprächen auch kurz vor ihrer Krankschreibung weiterhin verschlechtert haben, verzichtet die GL auf die Zusendung der schriftlichen Vertragsanpassung bis auf weiteres.\"\n- 35 -\n\nHier wird in unsubstantiierter Weise auf Gespräche kurz vor der Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin von 50% auf 100% verwiesen. Wann diese Gespräche stattfanden und was thematisiert wurde, ist nicht vorgetragen worden, mithin\nnicht in den Prozess eingebracht worden. Es ist unklar, ob die Gespräche vor der\n50%igen oder der 100%igen Arbeitsunfähigkeit stattgefunden haben sollen. Soweit\nangenommen werden kann, die Gespräche seien nach der unterbliebenen Vertragsunterzeichnung, mithin zwischen Januar 2020 und vor der 100%igen Arbeitsunfähigkeit geführt worden, ist festzuhalten, dass im Dunkeln bleibt, mit wem die\nGespräche geführt wurden und worum es dabei konkret ging. Auch aus der \"History\" lassen sich keine Hinweise auf Gespräche zwischen Januar 2020 und\n10. März 2020 entnehmen. Es bleibt auch unklar, welche erbrachten Leistungen\nder Klägerin sich verschlechtert haben sollen. Ein Beweisverfahren kann diesbezüglich nicht durchgeführt werden.\n\nd) Für alle unter lit. a vorstehend konkret behaupteten Missstände bietet die Beklagte D._____ als Zeugin an. Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass\nhier nachträglich eine Rechtfertigung für die Kündigung gesucht wurde. Bei immer\nwiederkehrenden fruchtlosen Gesprächen erscheint es eher unerwartet, wenn nicht\ngar lebensfremd, dass die Beklagte der Klägerin überhaupt einen neuen Vertrag\nzusandte. Andererseits wäre auch zu erwarten gewesen, dass D._____ zumindest\njeweils Gesprächsnotizen zuhanden des Personaldossiers erstellt hätte oder weitere Entscheidungsträger der Beklagten zeitnah schriftlich über die unerfreuliche\nSituation informiert hätte. Diesbezüglich liegt jedoch nichts bei den Akten oder im\nPersonaldossier. Es kommt hinzu, dass zweifelhaft erscheint, dass sich Frau\nD._____ im Zeitpunkt der Zeugenbefragung noch genauer an die Geschehnisse\nerinnert, als es in der \"History\" vermerkt wurde und somit keine Angaben zum Zeitpunkt der Gespräche machen könnte.\n\ne) Die Beklagte bestreitet, dass der Klägerin auf Anfrage zugesichert worden sei,\ndie Vereinbarung zu ergänzen und ihr zur Unterzeichnung vorzulegen. Sie bestreitet auch, dass die Klägerin von Januar bis März 2020 wegen ihrer Abwesenheit\nmehrfach eine Aufgabenverteilung geschrieben und an D._____ übergeben habe\nund ihr mehrfach E-Mails darüber geschrieben habe, was sie erledigen könne und\nwas nicht. Die Beklagte bietet als Gegenbeweismittel D._____ und E._____ als\n- 36 -\n\nZeugen an. Nachdem die in diesem Punkt beweisbelastete Klägerin für diese Darstellung keine Beweismittel angeboten hat (die Beklagte weist zutreffend darauf\nhin, dass E-Mails fehlen würden), kann offen bleiben wie es sich damit verhält und\ndie Zeugen müssen dazu nicht einvernommen werden.\n\nf) Es sei an dieser Stelle aber daran erinnert, dass die Beklagte insoweit beweisbelastet ist, als sie ein stetiges Nachlassen der klägerischen Leistungen im\nZeitraum von Januar 2020 (Vertragszusendung) bis 10. März 2020 (Klägerin 100%\narbeitsunfähig) behauptet. Wie vorstehend ausgeführt, vermögen weder die \"History\" noch die vage formulierten Protokolle vom 27. Februar 2020 und 24. März\n2020 den erforderlichen Beweis zu erbringen. Soweit die Beklagte die Vorgesetzte\nFrau D._____ und die Protokollführerin Frau F._____ sowie E._____ zur Parteibefragung in Bezug auf das Protokoll der Geschäftsleitungssitzung vom 24. März\n2020 nennt (in act. 8 Rz. 57; Prot. S. 17), müsste sie den Sachverhalt zunächst\nkonkretisieren. Es genügt den Anforderungen des substantiierten Behauptens\nnicht, bloss auf das Protokoll der Geschäftsleitungssitzung zu verweisen (act. 8\nRz. 57; Prot. S. 17; act. 11/8), in denen nichts Konkretes steht. Darin steht insbesondere nicht, welche Leistungen trotz welchen Gesprächen in welchem Zeitpunkt\nsich wie verschlechtert haben sollen. Die Basis der in den Protokollen beschriebenen Vorwürfe müsste vorgetragen werden, was in keinem Parteivortrag der Beklagten geschah. Mangels genügender Substantiierungen sind die offerierten Zeugen\n(F._____ und E._____ als Teilnehmer der Geschäftsleitungssitzung vom 24. März\n2020) zu diesem Punkt nicht einzuvernehmen.\n\n"}