{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2023-04-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AH220047_2023-04-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AH220047.pdf", "Checksum": "8fb23f748fa0c08b1ca6d44b5ee97241"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH220047"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 03.04.2023 AH220047"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung (GlG)"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:15:37", "Checksum": "be7fe9d64a9a7c8c00c1cd0c0f632fdb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 03.04.2023 AH220047\nRegeste:\nForderung (GlG)\n\nZwar wird hier tatsächlich eine kritische Stimme seitens der Kundin offenbar. Die\nReklamation stammt jedoch wiederum aus dem Jahr 2018, womit sie zeitlich weit\nzurück liegt. Dass die Beklagte der Klägerin im Zwischenzeugnis von Mitte 2019\ndennoch eine sehr gute Leistung attestierte zeigt auf, dass sie die Reklamation\nentweder nicht als schwerwiegend einstufte oder dass, wie von der Schreiberin gewünscht, das Thema zufriedenstellend angegangen wurde. Auch damit kann die\nBeklagte ihre mehr als zwei Jahre später vorgenommen Kündigung somit nicht\nrechtfertigen.\n- 32 -\n\nd) Soweit die Beklagte darauf hinweist, in der \"History\" sei festgehalten, dass die\nKlägerin vor ihrer Auszeit vom 27. Juli bis 19. September 2019 gewisse Abschlussarbeiten nicht ausgeführt, bzw. ihrer Vorgesetzten nicht weiter gegeben habe, gilt\nebenfalls das vorstehend Gesagte. Die \"History\" wurde nachträglich erstellt, weshalb sie die Behauptung der Beklagten nicht nachzuweisen vermag. Auch diese\nunsubstantiiert geschilderten Versäumnisse der Klägerin sollen sich sodann vor\ndem 27. Juli 2019 zugetragen haben. Die Beklagte behauptet pauschal, sie habe\ndie Klägerin mit diesem Vorwurf konfrontiert (act. 8 Rz. 26; Prot. S. 10 und 16), unterlässt aber weitere Substantiierungen zum Zeitpunkt oder den Umständen der\nKonfrontation. Eine Konfrontation mit diesem Vorwurf hat die Klägerin bestritten\n(act. 20 Rz. 15). Es ist in der ganzen \"History\" kein einziges Datum eines Gesprächs mit der Klägerin aufgeführt worden, so dass nicht genügend substantiiert\nwurde, wann die Klägerin mit den Vorwürfen konfrontiert wurde, weshalb bei dieser\nSachlage die offerierte Zeugenbefragung von Frau D._____ unterbleiben kann. Es\nkommt hinzu, dass die Beklagte selbst einräumt, dass man noch viele Monate später, im Dezember 2019/Januar 2020, beabsichtigt habe, die Klägerin nach ihrer\nNiederkunft weiter zu beschäftigen.\n\ne) Die Beklagte reicht zum Thema Leistungsabfall das Protokoll der Geschäftsleitungssitzung vom 27. Februar 2020 unter dem Punkt \"Diverses\" ein. Dort steht\nu.a. das Folgende (act. 11/7 S. 3):\n\n\"A._____s Leistungen haben sich seit dem Gespräch mit D._____ im Dezember 2019 weiter\nverschlechtert. Entzieht sich gewissen Verantwortungen im Zusammenhang mit ihren Mandaten und unterstützt Mitarbeiter nicht wie gewünscht.\"\n\nIhre Behauptung, die Leistungen der Klägerin hätten bereits im Jahr 2018 merklich\nnachgelassen, vermag die Beklagte mit diesem Protokollauszug nicht rechtsgenügend zu stützen. Die Inhalte des Gesprächs zwischen der Klägerin und D._____\naus dem Dezember 2019 sind nicht genügend substantiiert in den Prozess eingebracht worden. Soweit es sich dabei um das sog. Jahresgespräch gehandelt haben\nsoll, in welchem die Klägerin mit Frau D._____ über die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses nach dem Mutterschaftsurlaub diskutierte, fehlen die Behauptungen\nder Beklagten hierzu. Eine Formulierung von Beweissätzen für die offerierte Zeugenbefragung von Frau D._____ ist nicht möglich. Dem Protokoll ist des Weiteren\n- 33 -\n\nnicht klar zu entnehmen, worum es sich bei der Leistungsverschlechterung der Klägerin konkret gehandelt haben soll. Da die Klägerin schwangerschaftsbedingt ihre\nVollzeit-Tätigkeit nicht mehr versehen konnte, war es nicht erstaunlich, wenn ihre\nLeistungsfähigkeit umfangmässig nachliess. Es ist nicht plausibel, dass die Beklagte damals mehr als eine schwangerschaftsbedingte Einbusse – die bei einer\nkomplizierten Schwangerschaft nachvollziehbar erscheint – an Leistungskraft\nwahrnahm. Wäre dies der Fall gewesen, ist nicht einzusehen, weshalb sie die Klägerin dennoch Ende Dezember 2019/anfangs Januar 2020 noch mittels einer Vertragsofferte weiter an sich binden wollte und dies der ganzen Belegschaft so kommunizieren sollte.\n\nf) Sämtliche nicht genügend substantiiert vorgetragenen Vorfälle und Gespräche, welche sich vor der Vertragsofferte ereigneten bzw. stattfanden, sind nicht geeignet, den Standpunkt der Beklagten zu stützen. Mit dem Zwischenzeugnis vom\n30. Juni 2019 und der Vertragsofferte offenbarte die Beklagte, dass sie die Arbeitsleistung der Klägerin ihrer bisherigen Ausprägung (also auch mit allfälligen schwächeren Phasen) hinnahm und die behaupteten Leistungsdefizite, welche ihr bzw.\nder Vorgesetzten bekannt sein mussten, nicht als Kündigungsgrund erachtete. Anfangs 2020 erhielt die Klägerin sogar eine Lohnerhöhung, wobei die Beklagte nicht\nsubstantiiert dargetan hat, dass diese nicht als Belohnung für eine gute oder zumindest genügende Leistung erfolgte. Inwiefern diese auf eine Veränderung im\nLohnsystem zurückzuführen sei, wurde nicht substantiiert vorgebracht und ist bestritten. Für den behaupteten Leistungsabfall als Kündigungsgrund kann nur der\nZeitraum ab Zustellung der Vertragsofferte im Dezember 2019 bzw. Januar 2020\nbis zum 10. März 2020 (100%ige Arbeitsunfähigkeit) massgebend sein. Die in diesem Zeitraum behaupteten oder bis zum Kündigungsentscheid entdeckten Fehler\nmüssten geeignet sein, das Bild, das die Beklagte von der Klägerin hatte, vollständig zu ändern. Kleinere Fehler oder Versäumnisse, welche der Pensumsreduktion\n(von 100% auf 50% seit 27. November 2019) und der Schwangerschaft geschuldet\nwaren, wären für eine Rechtfertigung des Stimmungsumschwungs nicht genügend.\n- 34 -\n\n3.3.2 Jahresrechnungen, Alterskonti, Kunde AE._____\n\na) Als weiteren Vorwurf verweist die Beklagte auf diejenige Passage in der nachträglich geschriebenen \"History\", in welchem es um die Übergabe der Pendenzen\nanlässlich der 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Klägerin vom 10. März 2020 ging.\nDie Klägerin habe damals folgende Aussagen gemacht (vgl. act. 8 Rz. 18 f.):\n\n"}