{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2023-04-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AH220047_2023-04-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AH220047.pdf", "Checksum": "8fb23f748fa0c08b1ca6d44b5ee97241"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH220047"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 03.04.2023 AH220047"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung (GlG)"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:15:37", "Checksum": "be7fe9d64a9a7c8c00c1cd0c0f632fdb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 03.04.2023 AH220047\nRegeste:\nForderung (GlG)\n\nHingegen gelingt es der Klägerin, wie vorstehend unter Ziffer III.3.3–3.5 ausgeführt,\nglaubhaft zu machen, dass ihr wegen ihrer Schwangerschaft bzw. der bevorstehenden Mutterschaft diskriminierend gekündigt wurde. Bereits die zeitliche Nähe\nder Kündigung zur Mutterschaft vermag den Anschein erwecken, die Beklagte habe\nsich ihrer aus diesem Grund entledigen wollen. Hinzu kommt, dass die Beklagte\ntrotz behauptetem starkem Nachlassen der Leistungen noch im Dezember 2019\nbeabsichtigte, die Klägerin weiter zu beschäftigen. Entsprechend sandte sie der\nKlägerin einen Vertragsentwurf als Offerte zu. Diesbezüglich wurde nicht bestritten,\ndass die Unterzeichnung des Vertrags nur unterblieb, weil die Funktionsbezeichnung (stellvertretende Teamleiterin) fehlte und die Vereinbarung zur Anpassung\nder Funktion von der Klägerin an die Beklagte zurückgesendet wurde. Nur kurze\nZeit später, nachdem sich die schwangerschaftsbedingte Arbeitsunfähigkeit der\nKlägerin per 10. März 2020 von 50% auf 100% erhöht hatte, änderte die Beklagte\njedoch ihre Meinung und verzichtete nach der 100%igen Krankschreibung gemäss\nihrer Behauptungen in der Geschäftsleitungssitzung vom 24. März 2020 darauf, der\nKlägerin ein bereinigtes Vertragsexemplar zuzuschicken. Dies erweckt den dringenden Eindruck einer diskriminierenden Kündigung aufgrund des Umstands, dass\n- 30 -\n\nsich nunmehr über einen längeren Zeitraum hinweg (bis zur Geburt) ein gänzlicher\nschwangerschaftsbedingter Ausfall der Klägerin abzeichnete. Die Vermutung, der\nUmstand der 100%igen Krankschreibung – und nicht ein weiterer Leistungsabfall\nin der Zeitdauer ab Zustellung der Vertragsofferte – habe bei der Beklagten den\nentscheidenden Stimmungsumschwung bewirkt, liegt überwiegend nahe. Dass die\nKündigung aufgrund der Schwangerschaftskomplikationen und späteren Mutterschaft der Klägerin ausgesprochen wurde, erweist sich bei dieser Sachlage als\nglaubhaft. Der Beklagten obliegt es daher, den Nachweis zu erbringen, dass andere – sachlich gerechtfertigte – Gründe für die Kündigung vorgelegen haben.\n\n3.3 Von der Beklagten vorgebrachte Kündigungsgründe\n\n3.3.1 Leistungsabfall ab 2018\n\na) Die Beklagte lässt ausführen, die Leistungen der Klägerin hätten bereits im\nJahr 2018 nachgelassen, aber erst nach ihrer vollständigen krankheitsbedingten\nBüroabwesenheit ab dem 10. März 2020 seien noch weitere Missstände zum Vorschein gekommen, welche die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses unhaltbar\ngemacht hätten. Eine frühere Kündigung sei jedoch wegen der laufenden Sperrrist\n(Mutterschutz und anschliessende Krankheit) nicht möglich gewesen (act. 8 Rz. 19,\n21 ff., 25, 54, 60 f.; act. 11/1).\n\nb) Zum Leistungsabfall verweist die Beklagte auf eine schriftliche Notiz von\nD._____ vom 20. November 2020 (act. 11/1: History A._____). Zwar liegt eine solche Notiz vor, worin der Vorwurf erhoben wird, die Klägerin sei unabgemeldet nicht\nmehr im Büro erschienen und Korrespondenz sei liegen geblieben, was zu einem\nMehraufwand und Reklamationen geführt habe. Zu dieser Notiz ist indessen festzuhalten, dass diese als \"History\" betitelte Notiz vom 6. November 2020 datiert und\nsomit nach Aussprache der ersten nichtigen Kündigung vom 25. September 2020\nerstellt wurde (vgl. act. 5/5 und 11/1). Es handelt sich entgegen der Ansicht der\nBeklagten nicht um ein fast zeitechtes Dokument, da darin Behauptungen enthalten\nsind, die teilweise über 2 Jahre zurückliegen, sondern um eine nachträglich im November 2020 erstellte Zusammenfassung. Als Beweismittel für das darin Geschriebene vermag diese Notiz nicht zu dienen. Der Leistungsabfall wird sodann als be-\n- 31 -\n\nreits seit Juli bis September 2018 vorhanden beschrieben, welcher Zeitrahmen zeitlich weit vor der Schwangerschaft der Klägerin liegt. Das Zwischenzeugnis vom 30.\nJuni 2019 ist jedoch sehr gut, wenn nicht gar ausgezeichnet ausgefallen, was gegen einen Leistungsabfall vom Juli bis September 2018 spricht. Auch dass die Beklagte noch im Dezember 2019/Januar 2020 beabsichtigte, die Klägerin nach der\nSchwangerschaft weiter zu beschäftigen (E-Mail vom 24. Dezember 2019, Zusendung Vertragsentwurf im Januar 2020) spricht dagegen, dass bis dahin bei der Klägerin ein Leistungsabfall zu beklagen war. Ohnehin erweisen sich die in der History\ngenannten Verschlechterungen seit 2018 als derart unsubstantiiert vorgetragen,\ndass eine Abklärung des Sachverhalts mittels Beweissätzen nicht möglich wäre\nund die offerierten Befragungen (Frau D._____ als Zeugin und Herr E._____ zur\nParteibefragung) daher entfallen. Insgesamt kann sich die Beklagte für die Rechtfertigung der Kündigung nicht auf den Vorwurf eines Leistungsabfalls seit 2018 stützen.\n\nc) Als Beispiel für eine Reklamation nennt die Beklagte eine E-Mail der HR-Ver-\nantwortlichen der Firma AG._____ AG, Frau AO._____ vom 22. März 2018\n(act. 11/2):\n\n\"(…) Wir möchten Sie informieren, dass wir in den letzten Monaten mit Frau A'._____ [Familienname der Klägerin vor deren Heirat] mehr Aufwand haben, als früher mit Frau AP._____.\nEs wurden Termine beim Jahresabschluss vergessen und wir mussten nachfragen. Zudem\nwerden kurzfristig Listen einverlangt, die sie scheinbar vergessen hat und wir alsdann «express» liefern mussten. Vielleicht könnten Sie dies prüfen und uns mitteilen, ob allenfalls von\nunserer Seite her auch noch Optimierungspotential besteht.\n\nWir hoffen auf eine weiterhin gute Zusammenarbeit und bedanken uns, dass Sie sich diesem\nThema annehmen. (…)\"\n\n"}