{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2023-04-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AH220047_2023-04-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AH220047.pdf", "Checksum": "8fb23f748fa0c08b1ca6d44b5ee97241"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH220047"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 03.04.2023 AH220047"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung (GlG)"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:15:37", "Checksum": "be7fe9d64a9a7c8c00c1cd0c0f632fdb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 03.04.2023 AH220047\nRegeste:\nForderung (GlG)\n\n1.2.8 Zwar habe die Klägerin für das Jahr 2017 einen Bonus von Fr. 7'000.–\nund für das Jahr 2018 noch einen solchen von Fr. 5'000.– erhalten. Die Zufriedenheit der Beklagten mit den Leistungen der Klägerin habe aber ab dem Jahr 2018\nnachgelassen. Ab dem Jahr 2019 habe die Klägerin dementsprechend keine individuellen Boni mehr erhalten. Der Bonus von Fr. 500.–, welchen auch die Klägerin\nim August 2020 erhalten habe, sei in selber Höhe sämtlichen Mitarbeitenden der\n- 22 -\n\nBeklagten als Dank für den Einsatz während der Corona-Pandemie ausbezahlt\nworden. Um die Klägerin nicht zu diskriminieren, habe sie diesen ebenfalls erhalten, obwohl sie ab März 2020 (gleichzeitig mit dem Ausbruch der Corona-Pande-\nmie) für die Beklagte gar keine Arbeitsleistung mehr erbracht habe. Auch die Erhöhung des Monatslohns der Klägerin von Fr. 7'400.– auf Fr. 7'800.– (ab Januar\n2020) habe nichts mit deren Leistungen zu tun. Vielmehr sei diese Lohnerhöhung\nauf eine interne Neubewertung der Funktionen und damit verbunden eine Anpassung des Lohnsystems bei der Beklagten zurückzuführen, von der neben zahlreichen anderen Mitarbeitenden auch die Klägerin profitiert habe (act. 8 Rz. 36-38;\nProt. S. 12).\n\n1.2.9 Unzutreffend sei die Behauptung, dass D._____ die Klägerin schon\nEnde 2018 und Ende 2019 zur Übernahme einer Teamleiterfunktion animiert habe,\nsie für eine solche vorbereitet habe oder dass ihr die Beklagte eine solche Position\nversprochen haben solle. Diese Funktion sei ihr von niemandem angeboten worden. Die Behauptung der Klägerin sei nicht nur unsubstantiiert, sie sei auch nicht\nplausibel. Zum einen hätte sich die Klägerin zunächst in ihrer Rolle als stellvertretende Teamleiterin (die sie ab Mitte 2017 neu inne gehabt habe) bewähren müssen.\nZum anderen zeige der kontinuierliche Leistungsabfall ab dem Jahr 2018, dass die\nKlägerin schon ihrer neuen Rolle als stellvertretende Teamleiterin nicht gewachsen\ngewesen sei. Es handle sich nicht um eine diskriminierende Nichtbeförderung\n(act. 8 Rz. 43; Prot. S. 12 f.).\n\n1.2.10 Zutreffend sei, dass die Parteien Ende Dezember 2019 beabsichtigt hätten, dass die Klägerin nach ihrem Mutterschaftsurlaub im 80%-Pensum weiterarbeiten würde. Eine effektive Vereinbarung sei aber nicht erzielt worden. Man habe\nüber die Weiterführung der Funktion als stellvertretende Teamleiterin diskutiert. Die\nBeklagte habe sich in jenem Zeitpunkt aber nicht festlegen wollen. Es sei nie vereinbart worden, in welcher Funktion die Klägerin weitergearbeitet hätte. Die Offerte\nsei lediglich Ausdruck der Absicht zur Weiterbeschäftigung (act. 8 Rz. 45 f.; Prot.\nS. 12, S. 17).\n- 23 -\n\n1.2.11 Am 4. Juni 2020 hätten D._____ und E._____ der Klägerin mitgeteilt,\ndass die Beklagte aufgrund der ungenügenden Leistungen beabsichtige, das Arbeitsverhältnis mit ihr aufzulösen. Sie hätten dabei Bezug auf alle Vorkommnisse\ngenommen, welche der Klägerin gegenüber bei verschiedenen Gelegenheiten\nschon mehrfach erwähnt worden seien. Die Klägerin habe über diesen Bescheid\ndaher nicht überrascht sein können. Zudem sei sie über eine interne Reorganisation orientiert worden. Die Beklagte habe die Klägerin bewusst frühzeitig, schon\nwährend deren Mutterschaftsurlaub, über die bevorstehende Trennung informiert,\ndamit diese genügend Zeit zur Vorbereitung der veränderten Umstände gehabt\nhabe (act. 8 Rz. 60 f.).\n\n1.2.12 Die klägerische Darstellung, wonach wenig erfahrene Mitarbeiter in der\nneuen Organisation eine Teamleiterfunktion hätten übernehmen können, was ein\nIndiz für die diskriminierende Kündigung darstelle, wird von der Beklagten bestritten. Es sei betreffend die Organisation des Bereichs Verwaltung zu beachten, dass\ndie Beklagte im Laufe des Jahres 2021 das Geschäft für autonome Pensionskasse\nvon der AN._____ übernommen und damit ihren Dienstleistungsbereich im Kundenservice stark ausgebaut habe. Der Personalbestand der Beklagten sei infolge\nder Übernahme per 1. Januar 2022 von gut 40 auf gegen 80 Mitarbeitende nach\noben geschnellt. In der neuen Organisation des Bereichs Verwaltung gebe es fortan\nfünf Teams, die auf drei Standorte verteilt seien. Im vorliegenden Kontext sei zudem\nvon Interesse, dass drei Teams von Arbeitnehmern und zwei Teams von Arbeitnehmerinnen geleitet würden. Diese würden unterstützt von sechs stellvertretenden Teamleiterinnen, allesamt Arbeitnehmerinnen. Vor dem Jahr 2017 seien alle\nTeams von Frauen geleitet worden. Aktuell würden fünf von sieben Teamleitungen\nvon Arbeitnehmerinnen wahrgenommen (act. 8 Rz. 69; Prot. S. 11).\n\n1.2.13 Die Beklagte bestreitet, dass die Beilage 1 der Beklagten (act. 11/1) im\nNachhinein zum Zwecke des Prozesses produziert worden sei. Es enthalte das\nKürzel von Frau D._____ (D._____) und das Datum vom 6. November 2020. Die\nBeurteilung sei offenbar gegen Ende des Arbeitsverhältnisses von Frau D._____\n- 24 -\n\ngemacht worden. Es sei keine Niederschreibung von Erinnerungen der Vergangenheit, sondern ein fast zeitechtes Dokument. Wenn das Gericht den Aussagegehalt\nbezweifle, sei Frau D._____ als Zeugin zu befragen (Prot. S. 10, S. 22).\n\n1.3 Weitere Vorbringen\n\nAuf diese und die weitere Sachdarstellung der Parteien ist im Einzelnen, soweit\nentscheidrelevant, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.\n\n2. Rechtliches\n\n2.1 Allgemeines\n\n"}