{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2023-04-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AH220047_2023-04-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AH220047.pdf", "Checksum": "8fb23f748fa0c08b1ca6d44b5ee97241"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH220047"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 03.04.2023 AH220047"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung (GlG)"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:15:37", "Checksum": "be7fe9d64a9a7c8c00c1cd0c0f632fdb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 03.04.2023 AH220047\nRegeste:\nForderung (GlG)\n\n \"Die B._____ AG hat Frau A._____ auf Ihren Antrag hin einen 2-monatige Auszeit bewilligt. Die\nBitte dazu war, insbesondere das Projekt «…» fertigzustellen. Für dieses Projekt wurde ihr jeweils der Freitagnachmittag zur Verfügung gestellt. Dies wurde auch allen Mitarbeitern so kommuniziert, damit sie dieses wichtige Projekt für die Firma abschliessen kann.\n\nIn der letzten Arbeitswoche vor Beginn Ihrer Auszeit (27.07.2019-19.09.2019) hat sich ihre Vorgesetzte mehrere Male an sie gewandt, mit der Bitte, dieses Projekt unbedingt abzuschliessen\noder ihr zu übergeben. Frau A._____ versicherte Ihrer Vorgesetzten trotz vieler Abschlussarbeiten, dieses Projekt unbedingt abzuschliessen und weiterzugeben. Ihre Vorgesetzte erwähnte\nauch noch die Wichtigkeit für die Firma für dieses Projekt.\n\nFrau A._____ hatte am Freitag, 26. Juli 2019 Ihren letzten Arbeitstag und hat diese Arbeiten\nnicht weitergegeben und auch kein Feedback dazu gegeben. So ging der Firma wertvolle 2 Monate Zeit verloren. Die Vorgesetzte hat mit Frau A._____ das Gespräch gesucht und gesagt,\ndass dieser Zustand nicht befriedigend ist und wir nicht zufrieden sind.\"\n\n1.2.3 Nachdem die Klägerin im März 2020 gänzlich ausgefallen sei, hätten die\nvon ihr betreuten Kunden und Projekte von den übrigen Teammitarbeitenden übernommen und weitergeführt werden müssen. Dabei seien folgende Missstände festgestellt worden (act. 8 Rz. 19, Rz. 20 f.):\n\n− Jahresrechnungen nicht konform abgeschlossen:\n\nDie Jahresrechnungen 2017, 2018 und 2019 von mehreren grösseren Kunden (z.B. AH._____, AC._____, AD._____, AG._____) seien nicht prozesskonform abgeschlossen gewesen.\n\n− Alterskonti:\n\nDie Alterskonti hätten aufwändig noch einmal in das neue Jahr transferiert\nwerden müssen.\n\n− Kunde AE._____:\n\nBeim Kunden AE._____ seien grundlegende Aufgaben wie Verbuchung von\nRechnungen, Abstimmung der technischen Buchhaltung und der Finanzbuchhaltung nicht erledigt gewesen. Die Beklagte habe auch feststellen müssen,\n- 20 -\n\ndass die Saldovorträge in der Wertschriftenbuchhaltung über drei Jahre hinweg nicht verbucht worden seien.\n\n− Persönliche Ablage:\n\nDie persönliche Ablage der Klägerin sei seit ihrer Rückkehr aus dem Urlaub\nnicht erledigt worden.\n\n− Pendente Geschäftsfälle:\n\nBeim Auf- und Abarbeiten der Fälle aus dem Verantwortungsbereich der Klägerin seien verschiedene pendente Geschäftsfälle wie Pensionierungen oder\npersönliche Einkäufe bei verschiedenen Pensionskassen zum Vorschein gekommen, welche die Klägerin nicht erledigt habe.\n\n− Standardbriefe:\n\nDie Klägerin habe ein wichtiges internes Projekt betreffend Standardbriefe\nentgegen deren Versprechungen immer noch nicht zu Ende gebracht.\n\n− Beschwerden:\n\nAuch hätten sich Kunden beschwert, die mit der Betreuung durch die Klägerin\nnicht mehr einverstanden gewesen seien und sich erleichtert über den Wechsel gezeigt hätten.\n\n1.2.4 Reklamationen betreffend die Klägerin hätten auch innerhalb des Teams\nbereits ab dem Jahr 2018 zugenommen. So habe die Klägerin Zahlungsfreigaben\nund/oder die Visierung von Korrespondenz nicht termingerecht vorgenommen. Sie\nsei von externen Terminen, obwohl zuvor angekündigt, kurzfristig nicht ins Büro\nzurückgekommen. Mehrfach habe die Beklagte der Klägerin bereits damals im Gespräch erläutert, dass dieses Verhalten mit den Verantwortlichkeiten einer stellvertretenden Teamleiterin nicht vereinbar sei (act. 8 Rz. 25).\n\n1.2.5 Schliesslich habe sich ein bedeutender Schadensfall ergeben, da es die\nKlägerin unterlassen habe, die Verrechnungssteuer für den Kunden AH._____ für\n- 21 -\n\ndas Jahr 2017 zurückzufordern oder bei Übergabe ihrer Dossiers darauf hinzuweisen, dass die Verrechnungssteuer im Umfang von Fr. 500'000.– noch zurückgefordert werden sollte. Die Beklagte habe sich deswegen mit Schadenersatzforderungen von mehr als Fr. 500'000.– konfrontiert gesehen. Die Rückforderung der Verrechnungssteuer für Kunden der Beklagten sei ein wichtiger Bestandteil des Pflichtenhefts einer Mandatsbetreuerin. Als solche habe die Klägerin bereits seit mehreren Jahren gearbeitet. Als stellvertretende Teamleiterin sei sie zudem für die Kontrolle der Einhaltung solcher Prozesse im Team verantwortlich gewesen. In der Zwischenzeit habe die Haftpflichtversicherung der Beklagten einen grossen Teil des\nvon der Klägerin verursachten Schadens übernommen. Der Beklagten sei aber ein\nReputationsschaden sowie ein finanzieller Schaden in der Höhe von Fr. 50'000.–\nentstanden, bestehend aus einem der Versicherung geschuldeten Selbstbehalt sowie einem ungedeckten Differenzschadensbetrag (act. 8 Rz. 22 ff.; Prot. S. 15).\n\n1.2.6 Die Klägerin sei jeweils bei Vorliegen der gerügten und oben erwähnten\nUnzulänglichkeiten und insbesondere ab Oktober 2019 mehrmals mit den erwähnten Defiziten konfrontiert worden. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der\nKlägerin sei Folge all dieser Leistungs- und Verhaltensdefizite. Sie habe daher\nnichts mit der Mutterschaft der Klägerin zu tun, sei plausibel begründet und sei insbesondere nicht diskriminierend im Sinne von Art. 5 GlG (act. 8 Rz. 26 ff.; Prot.\nS. 13 f., S. 16).\n\n1.2.7 Im Weiteren bestreitet die Beklagte, dass die Klägerin ein überdurchschnittlich hohes Arbeitspensum gehabt und über ein solches an den Führungssitzungen berichtet habe. Vielmehr sei der mangelnde Fortschritt bei den von der Klägerin betreuten Projekten an den Geschäftssitzungen thematisiert worden (act. 8\nRz. 32 u. 35).\n\n"}