{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2023-04-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AH220047_2023-04-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AH220047.pdf", "Checksum": "8fb23f748fa0c08b1ca6d44b5ee97241"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH220047"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 03.04.2023 AH220047"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung (GlG)"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:15:37", "Checksum": "be7fe9d64a9a7c8c00c1cd0c0f632fdb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 03.04.2023 AH220047\nRegeste:\nForderung (GlG)\n\n Die Klägerin sei beim Kunden PK AH._____ nicht für die Wertschriftenbuchhaltung zuständig gewesen. Die Klägerin habe die PK AH._____ mit der Be-\n- 17 -\n\ndingung übernommen, dass die Wertschriftenbuchhaltung vom …-Team verwaltet werde. Dies sei so auch dem Protokoll der Führungssitzung Ende des\nJahres 2017 zu entnehmen, da die Wertschriftenbuchhaltung im Jahr 2018\nvon der AK._____ AG [Bank] übernommen worden sei. Die jährlich externe\nWertschriftenmigration sei schliesslich vom …-Team integriert worden.\n\nDie integrierte … sei in die Jahresrechnung übertragen worden, welche zuerst\nvon D._____, dann vom Stiftungsrat und schliesslich von der externen Revisionsstelle geprüft werde. Die Beklagte hätte somit vom …-Team, spätestens\naber bei der Revision im Jahr 2020 für das Jahr 2019, von der externen Revision, auf mögliche Fehler hingewiesen werden müssen.\n\nDazu komme, dass die Verrechnungssteuer spätestens innert drei Jahren zurückgefordert werden müsse. Demzufolge habe die AK._____ AG oder die\nBeklagte bis Ende 2020 Zeit gehabt, diese zurückzufordern. Der Schaden,\nwie er behauptet werde, sei demzufolge erst am 1. Januar 2021 eingetreten,\nsomit zu einem Zeitpunkt, in welchem die Klägerin überhaupt nicht mehr für\ndie Beklagte tätig gewesen sei. So sei die Klägerin vom 6. Dezember 2019\nbis 10. März 2020 zu 50% und anschliessend zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Die internen Prozesse der Beklagten hätten versagt und die Beklagte\nhabe die Vertretung der Klägerin bzw. deren Nachfolger nicht unter Kontrolle\ngehabt. Gemäss Jahresrechnung 2020 habe die Verantwortung für die Mandatsführung bis zum 31. März 2020 bei der Klägerin und ab dem 1. April 2020\nbei AL._____ gelegen (act. 24/3 S. 2). Es sei bei der Beklagten AM._____\ngewesen, die Verrechnungsforderung nicht immer jährlich zurückzufordern.\n\n1.1.13 Der behauptete Leistungsabfall ab 2018 sei nicht aktenkundig und konstruiert. Die Beklagte habe der Klägerin am 30. Juni 2019 ein hervorragendes Zwischenzeugnis ausgestellt. Die persönliche Notiz von Frau D._____ vom 20. November 2020 (Beilage 1 der Beklagten) sei nur im Hinblick auf den Prozess erstellt\nworden und deren Inhalt werde bestritten. Die Beilage 1 sei nicht handschriftlich\nverfasst, nicht von Frau D._____ unterzeichnet worden und ohne differenzierte Bezüge zu Daten. Die Klägerin sei vor der Kündigung weder schriftlich noch mündlich\n- 18 -\n\nverwarnt oder auf Leistungsabfälle aufmerksam gemacht worden. Eine entsprechende Notiz habe keinen Eingang ins Personaldossier gefunden. Die GL-Proto-\nkolle (Beilage 7 und 8 der Beklagten) seien im Hinblick auf die Klage erstellt worden\nund würden widersprüchliche Daten enthalten. Deren Inhalt werde bestritten. Bei\nLeistungsabfällen werde dies mit den Mitarbeitenden gesprochen, Unterstützung\nangeboten und schriftlich verwarnt, was auch in den Führungssitzungen besprochen und protokolliert werde. Bei der Klägerin sei auf diese Massnahmen verzichtet\nworden. Der Grund dafür liege allein in der Tatsache, dass die Klägerin Mutter geworden sei. Es gebe keine objektiven Gründe für die Kündigung. Die Kündigung sei\nnicht Folge von Leistungs- und Verhaltensdefiziten, sondern stehe allein im Zusammenhang mit dem Geschlecht der Klägerin, der komplizierten Schwangerschaft\nund anschliessenden Mutterschaft. Mit der Kündigung habe die Beklagte verhindern wollen, eine Frau in eine Leitungsfunktion zu befördern. Es liege eine diskriminierende Kündigung und diskriminierende Nichtbeförderung vor (act. 1 Rz. 50;\nact. 20 Rz. 6 ff., Rz. 31; Prot. S. 19 ff.).\n\n1.2 Standpunkt der Beklagten\n\n1.2.1 Nachdem sie anfänglich mit den Leistungen der Klägerin sehr zufrieden\ngewesen sei und ihr daher im Jahr 2017 auch die Funktion als stellvertretende\nTeamleiter übertragen worden sei, sei im Jahr 2018 ein merklicher Leistungsabfall\nbemerkbar geworden. In einer Notiz vom 20. November 2020 [recte: 6. November\n2020] mit dem Titel History A._____ habe D._____ diesbezüglich Folgendes festgehalten (act. 8 Rz. 12 ff.; act. 11/1):\n\n\"Während ihres externen Einsatzes bei der J._____ (Juli – September 2018) in Verbindung\nmit der berufsbegleitenden Weiterbildung kam es im Team von Frau A._____ verstärkt zu\nReklamationen, weil sie unabgemeldet nicht mehr im Büro erschien und deshalb die zu unterschreibende Korrespondenz liegen blieb (teilweise über Tage) und die Austritte neu berechnet und neu erfasst werden mussten. Dies führte zu einem grossen Mehraufwand für die\nTeam Mitglieder Ausserdem beantwortete sie über Tage hinweg Mails von Kunden nicht, was\nzu Reklamationen führte.\n\nAls E._____ sie darauf ansprach, war die Aussage von Frau A._____, es sei zu viel Arbeit,\nsie habe schon genug für die Firma in den letzten 5 Jahren getan und arbeite jetzt nur noch,\nwas nötig sei: Aufgrund ihrer Position als Stv. TL hätten wir erwartet, dass sie ihren Arbeitsbereich besser steuert. TB hatte den Eindruck, dass die Kundenreklamationen Frau A._____\negal sind.\"\n- 19 -\n\n1.2.2 Weiter führt die Beklagte aus, die Klägerin habe vom 27. Juli bis 19. September 2019 auf eigenen Wunsch eine Auszeit bezogen. Auch dazu habe D._____\nsich in derselben Notiz geäussert (act. 11/1):\n\n"}