{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2023-04-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AH220047_2023-04-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AH220047.pdf", "Checksum": "8fb23f748fa0c08b1ca6d44b5ee97241"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH220047"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 03.04.2023 AH220047"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung (GlG)"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:15:37", "Checksum": "be7fe9d64a9a7c8c00c1cd0c0f632fdb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 03.04.2023 AH220047\nRegeste:\nForderung (GlG)\n\n Die Kundin Pensionskasse AC._____ sei ab dem Jahr 2018 von AA._____\nund nicht von der Klägerin betreut worden. Für das AD._____ habe die Klägerin nur die technische Verwaltung gemacht. So stehe es im Steckbrief der\nPK AD._____. Die Revisionsstelle IKS habe dies auch so vermerkt.\n- 14 -\n\n− Kunde AE._____:\n\nHätte es etwas zu bemängeln gegeben, wäre der Geschäftsführer der\nAE._____ AG, AF._____, direkt auf die Klägerin zugekommen. Diese habe\ndas Mandat seit 2014 betreut, weshalb es eine sehr vertrauensvolle Zusammenarbeit gewesen sei. Den technischen Abschluss habe die Klägerin an ihrem letzten Arbeitstag dem 11. März 2020 abgeschlossen, und er habe nur\nnoch ins Excel übertragen werden müssen. Das sei so kommuniziert worden\nund könne bewiesen werden.\n\nDie Wertschriftenbuchhaltung sei von Q._____ und dem neuen Teamleiter\nO._____ gemacht worden. Unverbuchte Saldoaufträge, wie behauptet, hätten\nalso den Wertschriftenbuchhaltungsspezialisten auffallen müssen. Unverbuchte Saldoüberträge gebe es im Übrigen auch nicht, wenn die Jahresabrechnung, wie von der Beklagten im Schreiben aufgeführt, abgenommen worden sei.\n\n− Standardbriefe:\n\nDas Projekt sei bei D._____ über zwei Jahre liegen geblieben. Das Projekt\nsei dann an die Klägerin übergeben worden. Als die Briefe überarbeitet gewesen seien, und die Geschäftsleitung das OK dafür gegeben hatte, habe die\nVerwaltung alles auf ihre Richtigkeit prüfen müssen. Die Klägerin und L._____\nhätten feststellt, dass die Standardbriefe trotz Prüfung durch E._____ und\nC._____ voller Fehler und nicht professionell und aktuell gewesen seien. Seit\n1. Januar 2017 sei die Klägerin wöchentlich an Führungssitzungen dabei gewesen. In aufwändigen Sitzungen und mit grossem Zeitaufwand habe die Klägerin alle Standardbriefe mit Fachspezialisten der IT überarbeitet und der Geschäftsleitung zur Prüfung vorgelegt. Danach sei von der Klägerin verlangt\nworden, die Briefe auf Englisch, Französisch und Italienisch zu übersetzen.\nDie Klägerin habe den Auftrag erledigt. Die Standardbriefe in Italienisch hätte\nsie nur noch zur Kontrolle weiterleiten müssen. Die E-Mail sei vorbereitet gewesen. Das Verschicken sei jedoch vor ihren Ferien vergessen gegangen.\nNach der Ferienrückkehr im Oktober 2019 habe die Klägerin das in den ersten\n- 15 -\n\nTagen erledigt. Kein Mensch habe danach während und nach ihrer Abwesenheit nach den Standardbriefen gefragt. Bis zum 11. März 2020 sei das Projekt\nvon der Beklagten bzw. D._____ nicht wieder aufgenommen worden.\n\n− Pendente Geschäftsfälle:\n\nEs habe tatsächlich pendente Geschäftsfälle gegeben, dies jedoch nur aufgrund der unerwarteten Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit von 50% auf 100%.\nDie Pendenzenliste habe die Klägerin am 11. März 2020 ordnungsgemäss\nübergeben.\n\nSeit November 2019 seien ihr Posteingang und ihre Telefonanfragen verteilt\nworden. Kunde PK AG._____ sei von AA._____ betreut worden. Die Anfragen\nder PK AH._____ von O._____ betreut worden. Die Anfragen der PK\nAD._____ seien von AI._____ betreut worden. Die PK AE._____ habe die\nKlägerin weiterhin vollumfänglich betreut.\n\n− Pensionierungen:\n\nPensionierungsformulare seien seit November 2019 nicht mehr über ihren\nSchreibtisch gegangen.\n\n− Ablage 2019:\n\nIm Dezember 2019 habe es beim Kunden PK AH._____ eine Zwischenrevision für das Jahr 2019 gegeben. Es seien von der Revision enorm viele Dossiers für Stichproben angefordert worden. Anschliessend seien sie bei der\nKlägerin auf deren Tisch zurück gelegt worden. Die Klägerin habe D._____\nmehrfach gefragt, was sie prioritär behandeln sollen, da sie nur noch 50%\narbeitsfähig gewesen sei. Prioritär sei aber selbstverständlich nie die Ablage\nder Dossiers der Zwischenrevision gewesen sondern die Betreuung der Kunden. Bei der Beklagten mache von Dezember bis April niemand die Ablage,\nda alle mit den Abschüssen beschäftigt seien. Bei der Pendenzenübergabe\nan D._____ und AA._____ am 11. März 2020 habe die Klägerin auf die Ablage\nhingewiesen.\n- 16 -\n\n− Beschwerde AD._____:\n\nDie Klägerin sei nicht mehr für E-Mails und Telefonate beim AD._____ zuständig gewesen, da diese Aufgabe aufgrund ihrer 50% Arbeitsunfähigkeit an\nF._____ übergeben worden sei. Es gebe eine E-Mail dazu. F._____ werde\ndas auch bestätigen.\n\nVor seiner Pension im Juli 2019 habe der Geschäftsführer des D._____s, Herr\nAJ._____, gegenüber der Klägerin keinerlei Bedenken oder Beschwerden geäussert. Die Klägerin wisse jedoch, dass die Pensionskasse AD._____ mit\nder Organisation der Beklagten unzufrieden gewesen sei. Man habe das Mandat auf einem alten Verwaltungssystem geführt, welches laufend zu Problemen geführt habe. Da nach dem 50% Arbeitsausfall der Klägerin wichtige Aufgaben von damaligen Lernenden hätten übernommen werden müssen, könne\nman von Beschwerden der Pensionskasse AD._____ ausgehen, welche nicht\nauf die Klägerin zurück zu führen seien bzw. nicht in ihrer Verantwortung gelegen seien.\n\n− Probleme im Team/Wahrnehmung der Stv. Teamleitung:\n\nDer Vorwurf sei der Klägerin völlig neu und decke sich nicht mit den Zeugnissen oder nach wie vor bestehenden Kontakten.\n\n− Konfrontation mit Vorwürfen:\n\nDie Klägerin sei weder schriftlich noch mündlich je mit Vorwürfen konfrontiert\nworden. Dagegen würden die Boni, Lohnerhöhungen und Zeugnisse sprechen sowie die ständige Übertragung von neuen Aufgabengebieten, insbesondere von externen Einsätzen bei Kunden.\n\n− Schadenersatzforderungen:\n\n"}