{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2023-04-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AH220047_2023-04-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AH220047.pdf", "Checksum": "8fb23f748fa0c08b1ca6d44b5ee97241"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH220047"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 03.04.2023 AH220047"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung (GlG)"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:15:37", "Checksum": "be7fe9d64a9a7c8c00c1cd0c0f632fdb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 03.04.2023 AH220047\nRegeste:\nForderung (GlG)\n\n1.1.7 Erwähnenswert sei zudem, dass die Klägerin als einzige stellvertretende\nTeamleiterin gemeinsam mit den Teamleitern an den wöchentlichen Führungssitzungen teilgenommen habe. Sie habe damit auf die Position einer Teamleiterin\nvorbereitet werden sollen. Als die Klägerin gemeinsam mit D._____ im Dezember\n2018 die Jahresgespräche mit allen Mitarbeitenden durchgeführt habe, habe die\nKlägerin auf entsprechende Frage von D._____ ihr Interesse an einer Teamleiterposition bekundet. Auch im Halbjahresgespräch im Juni 2019 sei die Klägerin von\nD._____ wieder auf die Stelle als Teamleiterin angesprochen worden, mit den Worten, ob sie denke, \"ob es etwas für sie wäre\". Wie schon zuvor habe die Klägerin\nihr Interesse an der Teamleitung geäussert. Nach Bekanntgabe der Schwangerschaft sei eine solche Stelle aber kein Thema mehr gewesen. Im Jahresgespräch\nDezember 2019 seien dann wiederum ihre Leistungen gelobt, im Hinblick auf die\nanstehende Mutterschaft aber keine Ziele vereinbart worden. Trotzdem sei der Klägerin ab 1. Januar 2020 eine Lohnerhöhung von Fr. 400.– pro Monat gewährt worden. Es sei sodann geplant worden, dass sie ihre Arbeit als stellvertretende Teamleiterin nach dem Mutterschaftsurlaub im Oktober 2020 wieder aufnehmen werde.\nÜber ungenügende Leistungen, Einsatz oder Teamarbeit sei kein Wort gefallen\n(act. 1 Rz. 17 ff.; act. 20 Rz. 6).\n\n1.1.8 Es sei auch festzuhalten, dass die Klägerin am tt.mm.2019 geheiratet\nhabe und vom 29. Juli bis 30. September 2019 in den Flitterwochen gewesen sei.\nAm 1. Oktober 2019 habe sie, im zweiten Monat schwanger, wieder begonnenen\nzu arbeiten und die Beklagte aufgrund extremer Müdigkeit, Übelkeit und ständigem\n- 12 -\n\nErbrechen über die Schwangerschaft informiert. Trotz des infolge Mutterschaftsurlaub absehbaren Ausfalls der Klägerin seien ihr zwei Mandatsübernahmen übertragen worden. Dies, obschon die Klägerin gegenüber ihrer Vorgesetzten D._____\nBedenken geäussert habe. Es habe aber keine andere Person gefunden werden\nkönnen, und es sei auch im Bewusstsein geschehen, dass die Klägerin nach der\nGeburt wieder für die Beklagte tätig sein werde. Mit E._____ und O._____ hätten\ndiesbezüglich Meetings stattgefunden (act. 1 Rz. 22 ff.).\n\n1.1.9 Im Dezember 2019 sei der Klägerin eine Vereinbarung für die 80%ige\nWeiterbeschäftigung nach dem Mutterschaftsurlaub vorgelegt worden, welche sie\ninfolge fehlender Stellenbezeichnung (ohne Stv. Teamleiterin) nicht unterzeichnet\nhabe. Auf entsprechende Nachfrage habe ihr die Assistentin der Geschäftsleitung\nversichert, die ergänzte Vereinbarung noch zur Unterzeichnung vorzulegen. Von\nJanuar bis März 2020 habe die Klägerin wegen ihrer Abwesenheit mehrfach eine\nAufgabenverteilung geschrieben und an D._____ übergeben. Leider seien keine\nBemühungen unternommen worden, diese umzusetzen. Die Klägerin habe deshalb\ntäglich E-Mails an D._____ senden müssen, um über (nicht) erledigte Aufgaben zu\ninformieren. Infolge ihrer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 10. März 2020 habe\ndie Klägerin ihre Pendenzen am 11. März 2020 an D._____ und ihre Stellvertreterin\nAA._____ übergeben und die Pendenzenliste per E-Mail zugestellt. Am 29. Mai\n2020 habe die Klägerin die Assistentin der Geschäftsleitung erneut auf die ausstehende Vereinbarung aufmerksam gemacht. Daraufhin sei sie darüber informiert\nworden, dass D._____ per 31. Dezember 2020 gekündigt habe und ein Konferenzcall mit E._____ und ihr aufgesetzt werde. Die Einladung dafür habe die Klägerin\nam 29. Mai 2020 für Donnerstag 4. Juni 2020 erhalten (act. 1 Rz. 27 ff.; act. 20\nRz. 6, Rz. 26 f., Rz. 33).\n\n1.1.10 Im Gespräch vom 4. Juni 2020 mit E._____ und D._____ habe die Klägerin die Absicht geäussert, ab dem 1. Oktober 2020 wieder zu 100% arbeiten zu\nwollen. Daraufhin sei ihr von D._____ mitgeteilt worden, dass es für die Beklagte\nschon länger \"nicht mehr stimme\" und das Arbeitsverhältnis nach Ablauf des Mutterschutzes gekündigt werde. Frau D._____ habe u.a. erwähnt, dass sie für eine\n- 13 -\n\nkomplizierte Schwangerschaft Verständnis habe, eine Schwangerschaft für den Arbeitgeber aber immer schwierig sei (act. 1 Rz. 32; act. 20 Rz. 6).\n\n1.1.11 Die von der Beklagten genannten Gründe seien vorgeschoben. Weder\nLeistung noch Verhalten der Klägerin seien zuvor je ein Thema gewesen. Ein weiteres Indiz für die diskriminierende Kündigung sei, dass wenig erfahrene Mitarbeiter\nwie O._____ und L._____ in der neuen Organisation Teamleiterfunktionen hätten\nübernehmen können. Diese Mitarbeiter habe die Klägerin eingearbeitet, geschult\nund stets fachlich unterstützt. Einer davon sei sogar als Sacharbeiter für sie tätig\ngewesen. Die beiden hätten auch weder dieselbe langjährige Betriebszugehörigkeit\nwie die Klägerin noch verfügten sie über vergleichbare Führungsqualifikationen und\n-erfahrungen sowie Ausbildungen. Es komme hinzu, dass das Team der Teamleiter\nseit Juli 2020 nur noch aus männlichen Personen bestehe. Es seien im Juni 2020\ndrei neue Teamleiter ernannt worden (act. 1 Rz. 37, Rz. 40 ff.; act. 20 Rz. 6, Rz. 33\nff.).\n\n1.1.12 Zu den Vorwürfen der Beklagten äusserte sich die Klägerin wie folgt\n(act. 1 Rz. 48 ff.; act. 20 Rz. 13 f.; Prot. S. 19 ff.):\n\n− Jahresrechnungen nicht prozesskonform abgeschlossen:\n\nHätte die Klägerin Fehler gemacht, wären diese längst durch die externe Revisionsstelle oder das interne Kontrollsystem aufgefallen, spätestens im Zeitpunkt der Erstellung der Zwischenzeugnisse. D._____ sei für das IKS zuständig gewesen, was bedeuten würde, dass sie mehrere Jahre trotz Kontrolle\ndiese Versäumnisse der Klägerin bei allen Mandaten nicht bemerkt hätte.\nDurch die Revisionsstelle AB._____ sei eine jährliche ISO-Zertifizierung geprüft und ausgestellt worden.\n\n"}