{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2023-04-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AH220047_2023-04-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AH220047.pdf", "Checksum": "8fb23f748fa0c08b1ca6d44b5ee97241"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH220047"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 03.04.2023 AH220047"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung (GlG)"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:15:37", "Checksum": "be7fe9d64a9a7c8c00c1cd0c0f632fdb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 03.04.2023 AH220047\nRegeste:\nForderung (GlG)\n\n2.5 Hängt die sachliche Zuständigkeit von der rechtlichen Qualifikation des geltend gemachten Anspruchs ab, spricht man vom Problem der sog. doppelrelevanten Tatsache. Nach einem allgemeinen prozessualen Grundsatz ist bei der Beurteilung der Zuständigkeit primär auf den eingeklagten Anspruch und dessen Begründung abzustellen. In diesem Sinne sind von der klagenden Partei behauptete\n-7-\n\nTatsachen, die sowohl für die örtliche oder sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts als auch für die Begründetheit der Klage erheblich sind, für die Beurteilung der Zuständigkeit als wahr zu unterstellen. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts hängt daher von der gestellten Frage ab, und nicht von deren Beantwortung, die im Rahmen der materiellen Prüfung zu erfolgen hat. Sie wird erst im\nMoment der materiellen Prüfung des eingeklagten Anspruchs untersucht. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass der klägerische Tatsachenvortrag auf Anhieb fadenscheinig oder inkohärent erscheint und durch die Klageantwort sowie die von\nder Gegenseite produzierten Dokumente unmittelbar und eindeutig widerlegt werden kann. Nur wenn in diesem Sinne die von der klagenden Partei behauptete\nrechtliche Qualifikation ihres Anspruchs ausgeschlossen erscheint, ist auf die Klage\nmangels Zuständigkeit nicht einzutreten (BGE 137 III 32 E. 2.2 und 2.3. m.w.H.;\nZR 114/2014 Nr. 36 S. 143 mit Verweis auf ZR 111/2012 Nr. 6).\n\n2.6 Lässt sich die Qualifikation eines Vertrages und damit die sachliche Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde erst im Stadium der materiellen Prüfung beurteilen, so darf ein Nichteintretensentscheid mangels gültiger Klagebewilligung nicht\nerfolgen. In solchen Fällen ist die Klagebewilligung als gültig zu erachten, auch\nwenn sich später, d.h. bei der Prüfung der Begründetheit des Anspruchs herausstellt, dass die Behauptungen des Klägers falsch waren und der Anspruch rechtlich\nanders zu qualifizieren ist, mithin eine andere Schlichtungsbehörde sachlich zuständig gewesen wäre. Daher darf auf eine Klage nur bei einer von einer offensichtlich unzuständigen Schlichtungsbehörde ausgestellten Klagebewilligung nicht eingetreten werden (vgl. BGE 139 III 273 E. 2.1 = Pra 103 (2014) Nr. 6).\n\n3. Würdigung\n\n3.1 Vorliegend macht die Klägerin geltend, aufgrund ihrer Schwangerschaft und\nder darauf folgenden Mutterschaft gekündigt worden zu sein. Damit macht die Klägerin eine Diskriminierung gemäss Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 und Abs. 4 GlG\ngeltend.\n-8-\n\n3.2 Wie vorstehend ausgeführt, ist diese Darstellung dem Entscheid zur Frage\nnach dem Eintreten auf die Klage als wahr zu unterstellen, ausser die Argumentation erscheint zum vornherein fadenscheinig oder ist aufgrund der Akten klar widerlegt.\n\n3.3 Die Parteien stimmen darin überein, dass die Klägerin im Jahr 2017 zur stellvertretenden Teamleiterin befördert worden war und im Jahr 2017 einen Bonus von\nFr. 7'000.– ausbezahlt erhielt. Auch im Jahre 2018 wurde der Klägerin ein Bonus\nvon Fr. 5'000.– ausbezahlt. Das Zwischenzeugnis vom 30. Juni 2019 bescheinigt\nder Klägerin qualitativ und quantitativ sehr gute Leistungen (act. 5/13). All dies\nspricht dafür, dass die Beklagte bis zur Bekanntgabe der Schwangerschaft im Oktober 2019 mit der Arbeitsleistung der Klägerin durchaus zufrieden war.\n\n3.4 Angesichts dieser Ausganglage passt es zwar durchaus ins Bild, dass die Beklagte der Belegschaft im Dezember 2019 mitteilte, die Klägern werde nach ihrem\nMutterschaftsurlaub weiterhin (zu 80%) bei ihr tätig sein (act. 5/18) und der Klägerin\nim Januar 2020 einen neuen Vertrag mit einem 80%-Pensum zusandte. Unbestrittenermassen fehlte dabei der Stellenbeschrieb, was dazu führte, dass die Klägerin\nden Vertrag (noch) nicht unterzeichnete. Indem die Beklagte der Klägerin in der\nFolgezeit, namentlich auch nach Eintritt ihrer 100%igen Arbeitsunfähigkeit (ab 10.\nMärz 2020) keinen ergänzten Vertrag zuschickte, zielte sie alsdann jedoch nicht\nmehr darauf ab, die Klägerin als junge Mutter weiter zu beschäftigen. Stattdessen\nwurde der Klägerin rund zwei Wochen nach der Geburt die Kündigung in Aussicht\ngestellt, und sogleich nach Ablauf der Sperrfrist (nach dem Mutterschaftsschutz)\nkündigte die Beklagte der Klägerin das Arbeitsverhältnis.\n\n3.5 Angesichts dieser zeitlichen Nähe zwischen Schwangerschaft/Mutterschaft\nund Kündigung erscheint die Behauptung der Klägerin, man habe sie wegen der\nMutterschaft loswerden wollen, als durchaus glaubhaft. Eine Kündigung direkt nach\nAblauf des Mutterschutzes ist durchaus geeignet, den Anschein zu erwecken, die\nBeklagte habe – trotz vorgängig anderen Plänen – nach dem 100%igen schwangerschaftsbedingten Ausfall der Klägerin die Umstellungen und Reorganisationen\nvermeiden wollen, welche die mütterlichen Verpflichtungen der Klägerin mit sich\n-9-\n\nbringen würden. Es kann bei dieser Sachlage nicht gesagt werden, die Sachdarstellung der Klägerin sei zum Vornherein fadenscheinig oder dürftig. Auch liegen\nkeine Unterlagen bei den Akten, welche die Darstellung der Klägerin zum Vornherein widerlegen. Es ist deshalb bei der Beurteilung des Vorliegens der prozessualen\nVoraussetzungen bzw. der Zuständigkeitsprüfung auf den von der Klägerin geltend\ngemachten Sachverhalt abzustellen. Die Klagebewilligung ist damit von der zuständigen Behörde gültig ausgestellt worden. Auf die Klage ist einzutreten.\n\nIV. Diskriminierende Kündigung\n\n1. Parteivorbringen\n\n1.1 Standpunkt der Klägerin\n\n"}