{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2023-04-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AH220047_2023-04-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AH220047.pdf", "Checksum": "8fb23f748fa0c08b1ca6d44b5ee97241"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH220047"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 03.04.2023 AH220047"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung (GlG)"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:15:37", "Checksum": "be7fe9d64a9a7c8c00c1cd0c0f632fdb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 03.04.2023 AH220047\nRegeste:\nForderung (GlG)\n\n5. Anlässlich einer Besprechung vom 4. Juni 2020 mit E._____ (CEO der Beklagten) und D._____ wurde die Klägerin über die seitens der Beklagten bestehenden Kündigungsabsichten informiert. Am 8. Juni 2020 teilte F._____ (Assistentin\nder Geschäftsleitung) der Klägerin via E-Mail mit, dass sie am 14. Oktober 2020,\nnach Ablauf des sechzehnwöchigen Mutterschutzes und des beantragten fünfwöchigen Ferienbezuges, zurück im Büro erwartet werde. F._____ schrieb ausserdem, dass die Klägerin damit ihr Ferienguthaben aufgebraucht habe, sie aber noch\neinen Überzeitsaldo von 24.5 Stunden aufweise. Ebenfalls am 8. Juni 2020 gab\nE._____ intern die neue Organisationsstruktur bekannt, wonach es neu drei Teams\nmit jeweiligen Teamleitungen geben werde. Die Mitarbeitenden wurden sodann\ndarüber informiert, dass die Klägerin den Betrieb per Ende Jahr verlassen werde\n(act. 1 Rz. 32 f. u. Rz. 38; act. 5/20; act. 5/24; act. 8 Rz. 26, Rz. 59 ff.).\n\n6. Gemäss Arztzeugnis vom 8. September 2020 von Dr. med. G._____ war die\nKlägerin vom 8. September bis 8. Oktober 2020 zu 100% arbeitsunfähig. Mit\nSchreiben vom 25. September 2020 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis\nmit der Klägerin unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist per 31. Dezember 2020 (act. 5/5). Die Kündigung war nichtig, da sie während der Sperrfrist\nerfolgte (act. 5/21; act. 1 Rz. 35; act. 8 Rz. 28). Die Arbeitsunfähigkeit dauerte bis\nzum 30. Juni 2021 weiter an (act.1 Rz. 34; unbestritten in act. 8 Rz. 62).\n\n7. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 17. März 2021 per 30. Juni 2021 erneut die Kündigung, wobei sie \"mangelnde Leistung\" als Kündigungsgrund aufführte (act. 1 Rz. 36; act. 5/6; act. 8 Rz. 28 f. u. Rz. 64).\n-5-\n\nIII. Prozessvoraussetzungen\n\n1. Parteistandpunkte\n\nDie Klägerin stützt ihre Forderungen auf eine Geschlechterdiskriminierung bzw.\nArt. 3 i.V.m. Art. 9 GlG ab. Der vor der Schlichtungsbehörde für Streitigkeiten nach\ndem Gleichstellungsgesetz durchgeführte Schlichtungsversuch sei unvermittelt\nverlaufen, folglich habe die angerufene Schlichtungsbehörde eine Klagebewilligung\nerlassen (act. 1 Rz. 2 ff. u. 5; act. 20 Rz. 2 f.).\n\nDie Beklagte bringt vor, die vorliegend angerufene Schlichtungsstelle sei sachlich\nnicht zuständig gewesen, da der Sachverhalt mit Geschlechterdiskriminierung\nnichts zu tun habe. Sie habe dies bereits im Rahmen des Schlichtungsverfahrens\ngerügt. Die Klagebewilligung sei nichtig; folglich seien die Prozessvoraussetzungen\nnicht erfüllt, und auf die Klage sei nicht einzutreten (act. 8 Rz. 6 f.; Prot. S. 9 f.).\n\n2. Rechtliches\n\n2.1 Gemäss Art. 60 ZPO hat das Gericht das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen. Obwohl das Vorliegen einer gültigen Klagebewilligung nicht unter die in Art. 59 Abs. 2 ZPO aufgeführten Prozessvoraussetzungen fällt, wird in der Lehre und Rechtsprechung anerkannt, dass es sich um\neine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage handelt (BGE 139 III 273 E. 2.1).\nEine Klagebewilligung der örtlich und sachlich zuständigen Schlichtungsbehörde\nist erforderlich, da gemäss Art. 197 ZPO dem Entscheidverfahren vor Arbeitsgericht ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde vorauszugehen hat.\nEine von einer offensichtlich unzuständigen Schlichtungsbehörde ausgestellte Klagebewilligung ist grundsätzlich nicht rechtsgültig. Es handelt sich dabei um einen\nAnwendungsfall des allgemeinen Grundsatzes, gemäss welchem die Verwaltungsakte einer unzuständigen Behörde normalerweise nichtig sind und keine Rechtsverbindlichkeit besitzen (BGE 139 III 273 E. 2.1 = Pra 2014 Nr. 6).\n\n2.2 Die klagende Partei kann auf das Schlichtungsverfahren verzichten, wenn es\num eine Streitigkeit nach dem Gleichstellungsgesetz geht (Art. 199 Abs. 2 lit. c\n-6-\n\nZPO). Sie soll alleine entscheiden können, ob sie direkten Kontakt mit der beklagten Partei haben will bzw. eine Schlichtung als hilfreich erachtet. Ist eine Schlichtungsverhandlung erforderlich, so hat das Gericht von Amtes wegen zu prüfen, ob\ndie Klagebewilligung von der zuständigen Schlichtungsbehörde ausgestellt worden\nist. Ist dies nicht der Fall, so muss ein Nichteintretensentscheid ergehen (SUTTER-\nSOMM, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2017, S. 265\nf., KUKO ZPO-GLOOR/UMBRICHT LUKAS, in: KUKO ZPO-Oberhammer/Domej/Haas\n(Hrsg.), 3. Aufl., Zürich 2021, Art. 199 N 13, BGE 139 III 273 E. 2.1).\n\n2.3 Der Kanton Zürich sieht für die Schlichtungsstelle in sachlicher und funktioneller Hinsicht einerseits Friedensrichter und andererseits paritätisch zusammengesetzte Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen sowie für Streitigkeiten\nnach dem Gleichstellungsgesetz vor (§ 52 ff. GOG). Bei Streitigkeiten nach dem\nGleichstellungsgesetz werden keine Gerichtskosten gesprochen (Art. 114 lit. a\nZPO) und der Prozess ist ohne Rücksicht auf den Streitwert im vereinfachten Verfahren zu führen (Art. 243 Abs. 2 lit. a ZPO).\n\n2.4 Das Gleichstellungsgesetz (GlG) bezweckt die Förderung der tatsächlichen\nGleichstellung von Frau und Mann (Art. 1 GlG). Entsprechend dem Diskriminierungsverbot gemäss Art. 3 GlG dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden, namentlich nicht unter Berufung auf den Zivilstand, auf die familiäre Situation oder, bei\nArbeitnehmerinnen, auf eine Schwangerschaft (Abs. 1). Das Verbot gilt insbesondere für die Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen,\nEntlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung (Abs. 2). Die\ndiskriminierende Kündigung gemäss Art. 3 GlG ist ein Spezialfall der missbräuchlichen Kündigung nach Art. 336 OR und führt zu denselben Rechtsfolgen.\n\n"}