{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2023-04-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AH220047_2023-04-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AH220047.pdf", "Checksum": "8fb23f748fa0c08b1ca6d44b5ee97241"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH220047"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 03.04.2023 AH220047"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung (GlG)"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:15:37", "Checksum": "be7fe9d64a9a7c8c00c1cd0c0f632fdb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 03.04.2023 AH220047\nRegeste:\nForderung (GlG)\n\nArbeitsgericht Zürich\n1. Abteilung\n\nGeschäfts-Nr.: AH220047-L/U\n\nMitwirkend: Präsident lic. iur. H. Dedovic als Einzelrichter,\nGerichtsschreiber MLaw P. Steingruber\n\nUrteil vom 3. April 2023\n\nin Sachen\n\nA._____,\nKlägerin\n\nvertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____,\n\ngegen\n\nB._____ AG,\nBeklagte\n\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. rer. publ. et lic. iur. Y._____,\n\nbetreffend Forderung (GlG)\n-2-\n\nRechtsbegehren:\n(act. 1 S. 2; act. 20 Rz. 1)\n\"1. Die Beklagte sei zu verpflichten der Klägerin eine Entschädigung\ngestützt auf Art. 5 Abs. 2 u. 4 GlG im Betrag von CHF 29'950.00 zu\nbezahlen.\n2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuer, zu Lasten der Beklagten.\"\n\nErwägungen:\n\nI. Prozessgeschichte\n\n1. Mit Eingabe vom 3. Mai 2022 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin die\nvorliegende Klage mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren ein (act. 1). Die\nKlagebewilligung der paritätischen Schlichtungsbehörde des Kantons Zürich für\nStreitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz, datiert vom 22. Februar 2022\n(act. 3); die Frist gemäss Art. 209 Abs. 3 ZPO wurde gewahrt.\n\n2. Am 5. Mai 2022 wurde der Beklagten die Klage samt Beilagen und unter\nFristansetzung zur Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme zugestellt (act. 6).\nDie Beklagte reichte mit Eingabe vom 16. Juni 2022 fristgerecht ihre Stellungnahme zur Klage ein (act. 8). Die Parteien wurden sodann zur Hauptverhandlung\nauf den 26. August 2022 vorgeladen (act. 12). Unter Beilage eines vom 14. August\n2022 datierenden, die Klägerin betreffenden Arztzeugnisses, ersuchte Rechtsanwältin X2._____ mit Eingabe vom 15. August 2022 um Verschiebung der Hauptverhandlung (act. 14, act. 15). Nach erfolgter Ladungsabnahme wurde auf den\n19. Januar 2023 erneut zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 16–19).\n\n3. Anlässlich der Hauptverhandlung erstatteten die Parteien alle Parteivorträge\n(Prot. S. 4 ff.). Mit Schreiben vom 3. Februar 2023 teilte die Klägerin mit, dass die\nParteien keine aussergerichtliche Einigung erzielen konnten (act. 25). Mit Brief vom\n13. Februar 2023 wurden die Parteien über den Wechsel des Prozessverantwortlichen informiert (act. 26/1-2 und act. 27/1-2). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.\n-3-\n\nII. Unbestrittener Sachverhalt\n\n1. Die Klägerin trat nach Abschluss des Arbeitsvertrages am 30. Januar 2014\nper 1. April 2014 als Mitarbeiterin Verwaltung in den Dienst der Beklagten ein. Ihr\nPensum betrug 100% bei einem jährlichen Bruttogehalt von Fr. 65'000.– inkl.\n13. Monatslohn. Weiter vereinbarten die Parteien eine ordentliche Kündigungsfrist\nvon einem Monat im ersten Dienstjahr und von drei Monaten ab dem zweiten\nDienstjahr (act. 5/3; act. 5/28 Ziff. 3.1). Im Jahr 2017 wurde die Klägerin zur stellvertretenden Teamleiterin und Fachspezialistin befördert (act. 1 Rz. 9; act. 5/13;\nact. 8 Rz. 12).\n\n2. Die Klägerin erhielt im Jahr 2017 einen Bonus von Fr. 7'000.– sowie im Jahr\n2018 einen Bonus von Fr. 5'000.– ausbezahlt. Ab Januar 2020 wurde ihr Monatslohn von Fr. 7'400.– auf Fr. 7'800.– erhöht (act. 1 Rz. 15, act. 8 Rz. 36 ff.). Mit E-\nMail vom 25. August 2020 informierte E._____, dass aufgrund des Verlusts im Jahr\n2019 kein Budget für eine Gratifikation zur Verfügung stehe. Es wurde dennoch\nFolgendes mitgeteilt (act. 1 Rz. 15, unbestritten in act. 8 Rz. 36 ff.; act. 11/6):\n\n\"(…) Als Dank für Eure Mitarbeit in dieser schwierigen Phase haben C._____ und ich deshalb\nbeschlossen, allen Mitarbeitenden (inkl. Eintritte im ersten Halbjahr) CHF 500 auszuzahlen\n(…)\"\n\n3. Im Schreiben vom 1. April 2019 wurde der Klägerin von D._____ und C._____\nzum 5-jährigen Firmenjubiläum gratuliert. Es wurde u.a. Folgendes geschrieben\n(act. 5/16):\n\n\"(…) Wir danken Dir für Dein grosses Engagement insbesondere für externe Einsätze bei\nKunden vor Ort. Wir hoffen, dass Du Dich bei uns weiter entwickeln kannst.\n\nWir freuen uns auf eine weiterhin erfolgreiche Zusammenarbeit. (…)\"\n\n4. Im Oktober 2019 informierte die Klägerin die Beklagte über ihre Schwangerschaft. Aufgrund von Schwangerschaftskomplikationen war die Klägerin ab dem\n27. November 2019 zu 50% arbeitsunfähig. Die Parteien beabsichtigten, dass die\nKlägerin nach ihrem Mutterschaftsurlaub ab 1. Oktober 2020 im 80%-Pensum weiterarbeiten werde. D._____ informierte das Team mit E-Mail vom 24. Dezember\n-4-\n\n2019 darüber. Ab dem 10. März 2020 erhöhte sich die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin schwangerschaftsbedingt von 50% auf 100%. Am tt.mm.2020 wurde die Klägerin Mutter eines Sohnes, und es folgte der gesetzlich vorgeschriebene Mutterschaftsurlaub (act. 1 Rz. 24 ff., Rz. 27 ff., Rz. 30; act. 5/18; act. 8 Rz. 45 u. Rz. 51;\nact. 20 Rz. 11; Prot. S. 9 ff.; act. 22/1).\n\n"}