Wird nur die Regelung der Entschädigungsfolgen angefochten, kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. _______________________ BEZIRKSGERICHT HINWIL Arbeitsgericht Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. C. Mattle MLaw R. Nüesch versandt am: