Es wird erkannt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 20'238.55 brutto abzgl. Fr. 200.– netto, nebst Zins zu 5 % seit 1. September 2016, zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Begehren abgewiesen. 2. Es wird keine Entscheidgebühr erhoben. Die Kosten für das Beweisverfahren im Betrag von Fr. 627.– (Zeugenentschädigungen) werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 6'640.– zzgl. MwSt zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.