2.3. Die Verrechnungsforderung der Beklagten ist damit unter dem Titel Warenbezüge Abschiedsfest im Umfang von Fr. 200.– begründet. 3. Unnötiger Personalaufwand 3.1. Schliesslich macht die Beklagte verrechnungsweise Schadenersatz für unnötigen Personalaufwand geltend, weil der Kläger während seiner Zeit als Filialleiter jeweils morgens von 06.00 Uhr bis 08.00 Uhr zu viel Personal eingesetzt haben soll. Namentlich hätten in diesem Zeitraum zwei Mitarbeiter genügt, weshalb der Beklagten im Umfang der von ihr geleisteten Gehaltszahlungen für die überflüssige Arbeitskraft ein Schaden von Fr. 24'651.90 entstanden sei (act. 10 Rz. 37 und Rz. 52).