2.1. Die Beklagte macht sodann geltend, der Kläger habe den Gästen seines Abschiedsfests Waren (Brotwaren, Salate, Desserts und Getränke) aus dem Sortiment der Beklagten offeriert. Dies sei mit der Beklagten weder abgesprochen gewesen noch habe der Kläger die Waren bezahlt oder die Bezahlung angeboten. Vielmehr habe er den Warenbezug gegenüber der Beklagten verschwiegen. Die Beklagte bringt dafür pauschal Fr. 200.– mit Ansprüchen des Klägers zur Verrechnung (act. 10 S. 20; Prot. S. 14). Der Kläger, der diese Darstellung in seiner Replik noch bestritt (act.