12/3), als geschäftserfahrene Partei über das Risiko von Forderungen aus Überzeitarbeit im Bilde war oder hätte im Bilde sein müssen. Die blosse Spekulation darauf, dass der Kläger keine weiteren Ansprüche stellen würde, genügt für die Annahme einer Täuschung durch diesen nicht (vgl. auch Schmidlin, a.a.O., Art. 28 N 64). 1.4. So oder anders stehen der Beklagten damit betreffend den von ihr ausgerichteten Bonus- und Gratifikationszahlungen keine Verrechnungsansprüche zu. 2. Warenbezüge Abschiedsfest