Das Verschweigen von Tatsachen ist nur dann eine Täuschung, wenn eine Aufklärungspflicht besteht. Eine solche Aufklärungspflicht kann sich aus gesetzlicher Vorschrift, Vertrag oder nach Treu und Glauben und den herrschenden Anschauungen ergeben. Unter Branchenkundigen gelten geringere Anforderungen an die Aufklärungspflicht. Tatsachen, von denen bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass sie ungewiss sind, entziehen sich grundsätzlich der Täuschung (Schmidlin, a.a.O., Art. 28 N 12 ff.). Woraus sich eine solche Aufklärungspflicht des Klägers im vorliegenden Fall hätte ergeben sollen, konkretisiert die Beklagte nicht.