Vielmehr wäre es der Beklagten ohne Weiteres möglich gewesen, mit Sonderzahlungen bis einen Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuzuwarten und diese nur gegen Unterzeichnung einer Saldoklausel auszurichten. Ein Grundlagenirrtum liegt somit nicht vor. 1.3. Hinsichtlich der geltend gemachten Täuschung macht die Beklagte nicht geltend, vom Kläger aktiv (durch Vorspiegelung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen) getäuscht worden zu sein. Vielmehr ist sie der Auffassung, der Kläger habe sie passiv, durch das Verschweigen von Tatsachen getäuscht, indem er sich den bei der Klägerin bestehenden Irrtum zunutze gemacht habe. - 44 -