Im Bereich der Arbeitsverträge kann der Arbeitnehmer vor Ablauf eines Monats nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sodann gar nicht auf zwingende Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verzichten (Art. 341 Abs. 1 OR). Die Beklagte macht keine nachvollziehbare Umstände geltend, aus denen erhellen würde, dass sie keinerlei Zweifel daran gehabt hätte, dass der Kläger innert der Verjährungsfrist keine Forderungen mehr stellen würde. Vielmehr wäre es der Beklagten ohne Weiteres möglich gewesen, mit Sonderzahlungen bis einen Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuzuwarten und diese nur gegen Unterzeichnung einer Saldoklausel auszurichten.