Nachdem bereits feststeht, dass ein Irrtum über die Entschädigungspflicht der Überzeitstunden unbeachtlich bleibt, kann sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, dass sie es als sicher ansah, dass der Kläger seine Ansprüche nicht geltend machen würde. Es steht Gläubigern in aller Regel zu, bis zum Eintritt der Verjährung mit der Geltendmachung von Forderungen zuzuwarten. Im Bereich der Arbeitsverträge kann der Arbeitnehmer vor Ablauf eines Monats nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sodann gar nicht auf zwingende Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verzichten (Art. 341 Abs. 1 OR).