Wissen um die spätere Anspruchstellung des Klägers weder Gratifikation noch Bonus ausbezahlt. In ersterem Fall beruft sich die Beklagte damit auf einen Rechtsfolgenirrtum, weil sie sinngemäss vorbringt, Art. 3 lit. d ArG zwar gekannt, aber missverstanden und den Kläger fälschlicherweise unter diese Norm subsumiert zu haben. Im Bereich von zwingenden Gesetzesnormen ist der Rechtsfolgenirrtum indes ein unbeachtlicher Motivirrtum, zumal die Anwendung zwingenden Rechts nicht davon abhängig gemacht werden kann, ob sich die Parteien darüber im Klaren sind (Schmidlin, in: BK-OR, Mängel des Vertragsabschlusses, 2. Aufl., Bern 2013, Art. 24 N 232 ff.).