In der mündlichen Duplik (Prot. S. 13 f.) berief sich die Beklagte zusätzlich darauf, dass sie vom Kläger vorsätzlich getäuscht worden sei, weil dieser seine Ansprüche nach einem Gespräch mit seinem Anwalt gekannt habe, mit der Geltendmachung aber bewusst bis nach Ausrichtung von Bonus und Gratifikation zugewartet habe. Die Art. 23 bis 31 OR über die Willensmängel gelten nicht nur für Verträge, sondern grundsätzlich für alle (einseitigen) Rechtsgeschäfte und rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen (Schwenzer, in: BSK-OR I, 6. Aufl., Basel 2015, Vor Art. 23-31 N 4).