3.2. Sodann hat gemäss Art. 49 OR derjenige, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, Anspruch auf Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht werden kann. Vorausgesetz ist eine gewisse Schwere der Persönlichkeitsverletzung und dass die seelischen Leiden vom Opfer subjektiv als so schwer empfunden werden, dass es unter den gegebenen Umständen als legitim erscheint, eine Genugtuung zuzusprechen (Portmann/Rudolph, a.a.O., Art. 328 N 53b).