Der Lohnzuschlag für Überzeitarbeit ist bei Zeitlohn nach dem auf die Stunde berechnet Lohn zu bemessen (Art. 33 Abs. 1 ArGV 1). Bei einer Jahresarbeitszeit von 2'288 Stunden (44 Wochenstunden x 52 Wochen; vgl. Streiff/von Känel/Rudolph, a.a.O., Art. 321c N 12), ergibt sich für das Jahr 2015 ein Stundenlohn von Fr. 31.47 und für das Jahr 2016 ein solcher von Fr. 33.04. Unter Berücksichtigung des in Art. 13 Abs. 1 ArG vorgesehenen Zuschlages von 25 % ist jede Überzeitstunde im Jahr 2015 mit Fr. 39.34 und jede Überzeitstunde im Jahr 2016 mit Fr. 41.30 zu entschädigen.