3.2. Nachdem im Arbeitsvertrag das Gehalt des Klägers definiert und zudem ausdrücklich festgehalten wurde, dass Sondervergütungen im Ermessen der Beklagten liegen und auch mehrmaliger ununterbrochener Auszahlung keinen Rechtsanspruch begründen, kann von einem vertraglich vereinbarten Lohnanspruch vorderhand nicht die Rede sein. Der Schriftformvorbehalt für Vertragsänderungen lässt es sodann unwahrscheinlich erscheinen, dass diese Bestimmung gültig ersetzt worden ist. Der Kläger macht auch nicht geltend, dass das Schriftformerfordernis (mündlich resp. stillschweigend) aufgehoben worden sei.