besteht, was die Vergütung zu einem Lohnbestandteil machen würde (BGE 129 III 276 E. 2; BGer 4C.244/2004 vom 25. Oktober 2004 E. 2.1). Einzig eine mehrere Jahre vorbehaltlos ausgerichtete Sondervergütung in gleichbleibender Höhe könnte als stillschweigend vereinbarter Lohnbestandteil gedeutet werden. Ein solche stillschweigende Vereinbarung kann aber nicht leichthin angenommen werden, wenn im Arbeitsvertrag unmissverständlich auf die Freiwilligkeit und den fehlenden Rechtsanspruch verwiesen wird. Erst nach einer Dauer von zehn Jahren ist anzunehmen, der Freiwilligkeitsvorbehalt sei zu einer blossen Floskel verkommen und damit unbeachtlich (Portmann/Rudolph, in: BSK-OR I, 6. Aufl.