Ebenso werden Gratifikationen im Sinne von Art. 322d OR (also Sondervergütungen, welche – wenn auch nicht im Grundsatz, so – mindestens betragsmässig vom Ermessen des Arbeitgebers abhängen) nicht als Lohnbestandteil betrachtet. Die Abgrenzung zwischen festem Lohnbestandteil und Gratifikation kann im Einzelfall schwierig sein. Sie ist aber relevant, weil nur Lohnbestandteile zur Berechnung der Überzeitentschädigung heranzuziehen sind, nicht aber eine Gratifikation (Streiff/von Känel/Rudolph, a.a.O., Art. 321c N 12). Insofern kommt es entgegen der klägerischen Ansicht gar nicht darauf an, ob – mindestens stillschweigend – eine Gratifikation (im Sinne von Art.