1. Die Parteien sind sich einig, dass mit dem Kläger ein Bruttomonatslohn von Fr. 6'000.– im Jahr 2015 und Fr. 6'300.– im Jahr 2016 vereinbart war (act. 2 S. 6 und act. 10 S. 17). Der Kläger ist aber der Auffassung, eine jährliche Gratifikation in Höhe eines Monatslohnes sei als Lohnbestandteil zum vorgenannten Bruttolohn hinzuzuzählen, weil dies bei der Beklagten die Regel sei und es dem Kläger beim Vertragsabschluss so mitgeteilt worden sei (act. 2 S. 6 und act. 15 S. 6). Die Beklagte bestreitet dies unter Hinweis auf den Arbeitsvertrag mit dem Kläger sowie ihre allgemeinen Arbeitsbedingungen (act. 10 S. 15 f.).