Darüber können die Zeugen keine hinreichend konkreten Aussagen machen: N._____ und P._____ gaben an, der Kläger habe nur teilweise ausgestempelt, weil sie dies gesehen hätten, was aber wie zuvor erwähnt noch nicht genügt, um festzustellen, ob auf anderem Wege eine Arbeitspause registriert wurde. S._____ weiss nur vom Hörensagen, dass der Kläger zweimal nicht ausgestempelt haben soll. O._____ und V._____ wussten gar nicht, ob der Kläger ausgestempelt hat. Ausführungen zu den genauen Daten, womit analog den Coiffeurbesuchen, eine nähere Prüfung hätte erfolgen können, konnte auch W._____, damaliger Betreiber der Tennishalle, nicht machen.