Es ist steht vorliegend ausser Zweifel, dass der Kläger an Arbeitstagen Tennis spielen gegangen ist. Die sehr detaillierten Aussagen der Zeuginnen S._____ (habe sein Auto bei der Tennishalle gesehen) und V._____ (habe ihr eigenes Auto wegfahren müssen) sind insoweit unbehelflich, als einzig fraglich ist, ob diese Abwesenheiten fälschlicherweise als Arbeitszeit erfasst wurden. Darüber können die Zeugen keine hinreichend konkreten Aussagen machen: N._____ und P._____ gaben an, der Kläger habe nur teilweise ausgestempelt, weil sie dies gesehen hätten, was aber wie zuvor erwähnt noch nicht genügt, um festzustellen, ob auf anderem Wege eine Arbeitspause registriert wurde.