Zwar wäre nicht auszuschliessen, dass der Coiffeur R._____ den Kläger noch nach 19.00 Uhr (fertig) bedient hat. Aufgrund der Aussagen von R._____ ist aber davon auszugehen, dass der Kläger den Salon spätestens um 19.00 Uhr wieder verlassen hat, zumal im Kontext der Befragung explizit die Schliesszeiten angesprochen waren (act. 41 S. 3, F: "Wie lange haben Sie Ihren Salon offen?" A: "[…] freitags - 37 - […] bis 19.00 Uhr" F: "Bedeutet das, dass wenn der Kläger nach Feierabend zu Ihnen kam, dass er noch vor 19.00 Uhr kam?" A: "Ja").