Damit lässt sich nicht ausschliessen, dass der Kläger zumindest am 13. November 2015, 5. Februar 2016 und 15. Juni 2016 jeweils ausgestempelt hat, um den Coiffeur aufzusuchen. Die Beklagte (vgl. act. 43) kann aus dem Umstand, dass am 12. September 2015 eine automatische Erfassung einer 30- minütigen Pause erfolgte, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wenn der Kläger an diesem Tag während 30 Minuten zum Coiffeur gegangen ist und dabei nicht ausgestempelt hat, ihm aber trotzdem eine halbe Stunde abgezogen worden ist, ist im Ergebnis nicht zu viel Zeit erfasst worden.