4.3.4. Coiffeurbesuche Gemäss dem Coiffeur R._____ war der Kläger am 12. September 2015, 13. November 2015, 5. Februar 2016 sowie am 13. Mai 2016 und am 15. Juni 2016 für jeweils 30 bis 45 Minuten in seinem Salon. Von seinen ehemaligen Mitarbeiterinnen machte einzig die Zeugin S._____ aus eigener Wahrnehmung konkrete Aussagen zum Ausstempeln. Sie gibt an zu wissen, dass der Kläger für die Coiffeurbesuche nicht ausgestempelt hat, weil sie dies gesehen hätte. Der Kläger will für die Coiffeurbesuche jeweils ausgestempelt haben bzw., sofern er dies vergessen haben sollte, die Abwesenheit nachträglich im Zeiterfassungssystem erfasst haben.