noch im Büro etwas erledigte. Im Ergebnis bleibt es beim (vorliegend nur beschränkt hilfreichen) Anerkenntnis des Klägers bezüglich der Häufigkeit und Dauer seiner Rauchpausen. 4.3.3.2. Der Kläger stellt sich aber auf den Standpunkt, dass es sich bei der Zeit, in welcher er geraucht habe, nicht um Pausen im Sinne des Arbeitsgesetzes gehandelt habe, da er ausschliesslich in unproduktiven Präsenzzeiten geraucht habe und dabei stets die Verkaufstheke habe überwachen können und arbeitsbereit gewesen sei.