Inwiefern die Zeugeneinvernahmen wegen vorangegangener schriftlicher Berichte verwertbar sind und wie es sich mit der Glaubwürdigkeit der Zeugen verhält, sofern diese gegenüber dem Kläger negativ eingestellt waren und/oder sich vor ihrer Einvernahme über das Prozessthema ausgetauscht haben, kann vorliegend offenbleiben. Ebenso hat der schriftliche Bericht von AA._____ keine Beweiskraft, weil solche privaten Zeugnisurkunden den Zeugenbeweis nicht ersetzen können, soweit ihr Inhalt von den Parteien nicht anerkannt wird. Sie sind für die Richtigkeit bzw. Wahrheit der geschilderten Wahrnehmung in der Regel untauglich (ZR 111/2012 S. 229 E. 4.3.3 m.w.