4.3.1.1. Der Kläger will die Anzahl seiner Überzeitstunden primär mittels der Arbeitszeiterfassung (act. 3/6) beweisen. Die Beklagte stellt in Abrede, dass auf diese Zeiterfassung abgestellt werden könne, weil der Kläger für Pausen nicht ausgestempelt habe. Im Übrigen fehle es dadurch an einer Grundlage für die analoge Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR, weil der Kläger die Unmöglichkeit des zahlenmässigen Nachweises zu verantworten habe (m.H.a. BGE 134 III 306).