4.2.5. Bleibt die Frage, wie Feiertage an Samstagen zu behandeln sind (so namentlich der Bundesfeiertag und der Stephanstag 2015). Da der Samstag nach wie vor als Werktag gilt, wäre die wöchentliche Höchstarbeitszeit diesfalls zu verkürzen, wenn der Kläger am Samstag "üblicherweise zu arbeiten gehabt hätte" (Art. 23 Abs. 1 ArGV 1). Die Parteien stellen dazu keine Behauptungen auf. Der Kläger selbst geht für die Woche 52/2015 von einer Höchstarbeitszeit von 40 Stunden aus und lässt damit den Stephanstag ausser Acht. Im Zeiterfassungssystem gemäss act. 3/6 sind sodann nur von Montag bis Freitag Sollzeiten aufgeführt.