4.2.4. Dem Kläger ist indes nicht zu folgen, wenn er eine Verkürzung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit geltend macht, sofern ein Feiertag ohnehin auf einen Sonntag fällt, weil die Bestimmung von Art. 23 ArG sich nur auf Werktage bezieht. Insofern fällt eine Verkürzung der Höchstarbeitszeit wegen des Ostersonntags 2015 (Woche 14) nicht in Betracht. Die Höchstarbeitszeit in jener Woche ist – aufgrund des Karfreitages – nur auf 40 Stunden verkürzt.