4.2.3. Mangels anderer Anhaltspunkte ist vom Grundsatz der Fünftagewoche auszugehen (Art. 21 ArG i.V.m. Art. 20 ArGV 1 vgl. auch act. 3/6, worauf die Sollzeit immer auf fünf Tage verteilt wurde). Die wöchentliche Höchstarbeitszeit von grundsätzlich 50 Stunden ist somit pro Feiertag um 10 Stunden zu verkürzen. Insoweit ist die klägerische Berechnung gemäss act. 3/5 nicht zu beanstanden.