4.2.1. Gemäss Art. 23 ArGV 1 wird die wöchentliche Höchstarbeitszeit anteilsmässig verkürzt, wenn Feiertage auf einen Werktag fallen, an dem der Arbeitnehmer üblicherweise zu arbeiten hat. Die Beklagte stellt sich mit Hinweis auf Art. 27 Abs. 2 ArGV 2 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 ArGV 2 und Art. 13 ArGV 2 auf den Standpunkt, Art. 23 ArGV 1 sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil die Filiale D._____ sieben Tage pro Woche geöffnet habe. - 26 -