Sodann habe er während der Anstellung bei der Beklagten an Arbeitstagen den in unmittelbarer Nachbarschaft liegenden Coiffeur besucht. Dies sei primär in - 23 - seiner Mittagspause gewesen. Er habe keinen fixen Rhythmus gehabt sondern sei spontan ohne Anmeldung vorbeigegangen und habe gefragt, ob ein Termin frei sei. Der Coiffeurbesuch habe jeweils eine halbe Stunde gedauert. Er habe dabei jeweils ausgestempelt (Prot. S. 31 ff.).