3.2.9. Die Zeugin S._____, Servicefachangestellte bei der Beklagten, führte aus, sie wisse in etwa, dass es im vorliegenden Prozess um Lohnforderungen für Überstunden gehe. Der Kläger habe während seiner Anstellung in Q._____ Tennis gespielt. Er sei zweimal, als sie gearbeitet habe, Tennis spielen gegangen. Zudem habe sie zweimal das Auto des Klägers bei der Tennishalle gesehen, als sie direkt daneben das Fitnessstudio "T._____" besucht habe. An den zwei Tagen, als er während ihrer Arbeit gegangen sei, habe auch der Kläger gearbeitet. - 21 -