3.2.5. Die Zeugin N._____, ehemalige Mitarbeiterin in der Filiale D._____, führte aus, sie sei von Herbst 2015 bis Herbst 2016 dort angestellt gewesen und der Kläger habe während jener Zeit geraucht. Der Kläger habe sein Büro gleich beim Ausgang gehabt und habe sich zum Rauchen mehrheitlich nicht ausgestempelt. Dafür hätte er sich mit der Stempelkarte bei der Kasse ausstempeln müssen. Wie lange eine Rauchpause gedauert habe, wisse sie nicht. Sodann sei der Kläger in der Regel einmal pro Woche morgens mit Herrn O._____ Tennis spielen gegan- - 19 -