3.2.2. Die Zeugin G._____, ehemalige Verkaufsleiterin der Beklagten, gab an, dass der Kläger mehr Zeit am Arbeitsplatz verbracht habe, als es seine vertragliche Verpflichtung gewesen sei. Insbesondere sei er am Morgen früher als notwendig gekommen. Seine Überstunden seien immer mal wieder Thema gewesen und mehrfach mündlich besprochen und mindestens einmal schriftlich festgehalten worden. Überstunden seien betrieblich notwendig gewesen, jedoch nicht in - 18 -