3.2.1. Die Zeugin F._____, Angestellte und ehemalige Filialleiterin der Beklagten, führte aus, dass sie nicht wisse, in welcher Grössenordnung der Kläger Überstunden geleistet habe. Es gehe aber nicht anders, als dass man als Filialleiter Überstunden leiste, weil es viel zu tun gebe. Wie viele Überstunden nötig seien, hänge davon ab, ob jemand ausfalle und wie gross der Kundenansturm sei. Sie persönlich sei von ihren Vorgesetzten darauf hingewiesen worden, dass sie weniger arbeiten und vielleicht auch mal früher nach Hause gehen solle. Sie habe Springer beantragen können, die, soweit diese frei gewesen seien, auch geschickt worden seien. In der Filiale D.___